23/11/2024
ALLE STEUERZAHLER
Jahressteuergesetz 2024 mit umfangreichen Neuregelungen
| Am 18.10.2024 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den durch den Finanzausschuss (umfangreich)
geänderten Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen. Das Gesetz bedarf noch
der Zustimmung des Bundesrats, die am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) erteilt werden könnte.
Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vorgestellt. |
Einkommensteuergesetz (EStG)
Mobilitätsbudgets: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Erweiterung der bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um
Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie z. B. E-Scooter,
Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen)
nun doch nicht umgesetzt wird.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
(§ 3 Nr. 72 EStG)
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak)
je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden.
Durch die Änderung soll weiter klargestellt
werden, dass auch bei Gebäuden mit mehreren
Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten)
Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.
MERKE | Die Neuregelung soll für Anlagen
gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in
Betrieb genommen oder erweitert werden.
E-Bilanz
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz, § 5b EStG) soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5
Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt
werden.
Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt
ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Jede
für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist
ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst.
Das gilt auch für den Anhang, den Lagebericht,
den Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach
§ 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG.
Anwendung: Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren
neuen Übermittlungspflichten finden erst für
Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem
31.12.2027 beginnen.
Beteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwertübertragung
§ 6 Abs. 5 EStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale
Überführung bzw. Übertragung von Wirtschaftsgütern. Etwaige stille Reserven werden somit
nicht aufgedeckt.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13) hat entschieden, dass
§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische
Personengesellschaften von Übertragungen
von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden. Dies soll nun durch die Neuregelung in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG ermöglicht
werden.
Anwendung: Soll rückwirkend für alle offenen
Fälle gelten.
MERKE | Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung soll
aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12.1.2024 aber von einer Anwendung
des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden
können (§ 52 Abs. 12 EStG).
Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf
Basis von § 65a SGB V gewährte Geldprämie
(Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten
kann eine die Sonderausgaben mindernde
Beitragserstattung darstellen. Hierzu hat das
Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom
16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen:
� Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR
pro versicherte Person stellen Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung dar und
mindern die Sonderausgaben nicht.
Beachten Sie | Diese Regelung wurde ursprünglich bis Ende 2023 befristet und dann für
bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV
C 3 - S 2221/20/10012 :005). Die Vereinfachungsregelung soll nun ab 2025 gesetzlich verstetigt
werden.
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1
Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:
� Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen,
maximal 4.000 EUR/Jahr (wirksam damit
6.000 EUR).
� Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige
Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung,
Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
� Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und
Überweisung.
� Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen
und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten
(z. B. Musik-, Sprach-, Sportunterricht).
MERKE | Ab 2025 soll die Abzugsmöglichkeit
von 2/3 der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 EUR je
Kind auf 4.800 EUR je Kind erhöht werden.
Verlustverrechnungsbeschränkung
bei Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit
Gewinnen aus Termingeschäften und solchen
aus Stillhalterprämien, nicht aber mit Gewinnen
aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und
verrechnet werden. Darüber hinaus sind der
Verlustausgleich und die Verlustverrechnung
auch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR beschränkt.
Nicht ausgeglichene Verluste sind in die Folgejahre vorzutragen und dort jeweils i. H. von
20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften
oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien zu
verrechnen.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof (7.6.2024,
Az. VIII B 113/23) hält diese Regelung (§ 20 Abs. 6
S. 5 EStG) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
MERKE | Mit der Streichung des gesonderten
Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte
und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen.
Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs Rechnung getragen werden.
Anwendung: Soll grundsätzlich in allen offenen
Fällen gelten.
Private Veräußerungsgeschäfte
Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung (§ 23 EStG).
Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die
� im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
� im Jahr der Veräußerung und in den beiden
vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Der Bundesfinanzhof (26.9.2023, Az. IX R 13/22)
hatte entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung Folgendes entschieden: Derjenige, der als
Beteiligter einer Erbengemeinschaft einen Erbanteil an einer Erbmasse erwirbt, zu der auch
ein Grundstück gehört, das er nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert, löst keinen
Vorgang nach § 23 EStG aus.
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs soll in § 23 EStG eine steuerzahlerunfreundliche Anpassung vorgenommen werden. Hier
sollen die Wörter „oder Gesamthandsvermögen“ ergänzt werden.
Anwendung: Die Regelung soll in allen offenen
Fällen greifen.
12-2024 3
MONATS-RUNDSCHREIBEN
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
(§ 33a Abs. 1 S. 12 EStG)
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei
Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig
nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen
besonderer Verhältnisse (beispielsweise im
Fall eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Anwendung: Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten.
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen
nach § 35a EStG ist der Erhalt einer Rechnung
und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (12.4.2022, Az. VI R 2/20) ging dies aus dem
bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG
im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.
Anwendung: Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten.
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Reform der Kleinunternehmerregelung
Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze
von der Umsatzsteuer befreit. Es soll also eine
echte Steuerbefreiung eingeführt werden (bislang wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer „nicht erhoben“).
Beachten Sie | Voraussetzung für die Befreiung
ist, dass Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Diese sollen von 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr auf 25.000 EUR und im laufenden Jahr
von 50.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben
werden. Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze soll es zu einem unterjährigen Wegfall
der Kleinunternehmerregelung kommen!
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit auf, soll § 19 Abs. 1 S. 1 UStG
mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass der
Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den
Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet.
Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung
bewirkten Umsätze sind steuerfrei.
Außerdem soll die Verzichtserklärung neu befristet werden (bis zum letzten Tag des Monats
Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs).
MERKE | Nach dem JStG 2024 müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (auch über die
Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 UStG hinaus) keine elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.
Neben vielen Anpassungen am bisherigen System soll die Kleinunternehmerregelung auch
erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden können. Die Voraussetzungen
hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.“
Anwendung: Soll ab 1.1.2025 gelten.
Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 UStG)
Unterliegt der Leistungserbringer der Ist-Besteuerung, soll der Leistungsempfänger den
Vorsteuerabzug erst dann und insoweit geltend
machen können, als er eine Zahlung auf eine an
ihn ausgeführte Leistung erbracht hat.
Zum Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird
grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten
(Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen
Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer aber
antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden,
sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.
Anwendung: Die Neuregelung soll erstmals auf
Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem
31.12.2027 ausgestellt werden.
Quelle | Jahressteuergesetz 2024, BT-Drs. 20/13419 vom
16.10.2024