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Steuererklärungen sind maximal für die letzten sieben Jahre abzugeben. Maßgebend ist die Festsetzungsfrist, die an sich ...
13/07/2026

Steuererklärungen sind maximal für die letzten sieben Jahre abzugeben. Maßgebend ist die Festsetzungsfrist, die an sich nur vier Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
entstanden ist. Bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen verschiebt sich ihr Beginn um drei Jahre.

Das Finanzgericht Münster hatte entschieden, dass kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder der Steuerhinterziehung vorliegt, wenn eine Steuererklärung trotz Steuerklassenkombination III/V nicht abgeben
wurde. Die Steuererklärungen hätten also nur für maximal sieben Jahre nachgereicht werden müssen (Urteil vom 24.06.2022). Der Bundesfinanzhof ist jedoch dieser Sichtweise entgegengetreten. Im Urteilsfall habe mindestens eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung vorgelegen (BFH-Urteil vom 15.05.2025, VI R 14/22).

Die Festsetzungsfrist beträgt für beide Streitjahre vier Jahre zuzüglich einer so genannten Anlaufhemmung von drei Jahren, weil keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2009 lief mithin grundsätzlich am 31.12.2016 ab; die Frist für das Jahr 2010 am 31.12.2017. In der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre lag jedoch zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung. Entsprechend verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf
Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung) oder auf zehn Jahre (Steuerhinterziehung) plus der dreijährigen Anlaufhemmung.

Viele Eltern müssen Jahr für Jahr neue Schulbücher für ihre Kinder anschaffen. Oder sie müssen – falls sie nicht davon b...
08/07/2026

Viele Eltern müssen Jahr für Jahr neue Schulbücher für ihre Kinder anschaffen. Oder sie müssen – falls sie nicht davon befreit werden, weil sie zu wenig verdienen – zumindest die Kosten für eine Ausleihe der Bücher tragen, wenn sie diese nicht kaufen wollen oder können.

Die wenig erfreuliche Nachricht: Eltern können Kosten für die Schulbücher ihrer Kinder steuerlich leider nicht geltend machen. Das gilt auch für andere Schulmaterialien wie Füller, Stifte, Zirkel, Taschenrechner, Hefte, Mäppchen, Ranzen und so weiter.

Im deutschen Steuerrecht werden die Kosten für die Schulausbildung und die Berufsausbildung der Kinder bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag abgedeckt. Deshalb dürfen Eltern die Kosten für Schulbücher und weiteres Schulmaterial für ihre Kinder nicht noch zusätzlich von der Steuer absetzen.

Dagegen kann das Schulgeld steuerlich angesetzt werden. Dieses fällt für verschiedene private und konfessionelle Schulen an. Dabei handelt es sich um sogenannte Sonderausgaben. In diesen Fällen dürfen Sie jährlich 30 Prozent der Kosten, aber maximal 5.000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen.

Mit Urteil vom 12.08.25 (Az. IX R 24/24) hat der BFH klargestellt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG nicht gew...
26/06/2026

Mit Urteil vom 12.08.25 (Az. IX R 24/24) hat der BFH klargestellt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG nicht gewährt wird, wenn ein bestehendes Gebäude abgerissen und durch einen Neubau an gleicher Stelle ersetzt wird.
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, unter welchen Umständen ein Vermieter trotz Abriss und Neubau die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG noch in Anspruch nehmen kann.
Entscheidend ist, dass zwischen dem Abriss und dem Neubau kein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Kann man dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass der Neubau im Zeitpunkt des Abrisses noch gar nicht geplant war, dann müsste eine Sonderabschreibung möglich sein, sollte das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder bebaut werden.

Im Urteilsfall wurde der enge sachliche Zusammenhang zwischen Abriss und Neubau bejaht, da der Bauantrag für den Neubau vor dem Abriss gestellt wurde und die Neubaumaßnahme unmittelbar nach dem Abriss begann.

Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Steuerpflichtige müsse...
15/06/2026

Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht haben.

Diese Frist verlängert sich für steuerlich Beratene (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) auf den 1. März 2027.

Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (wie z.B. viele Arbeitnehmer) kann seine Einkommensteuererklärung freiwillig bis 31. Dezember 2029 einreichen (sog. Antragsveranlagung).

Liegt ein steuerlich anerkannter doppelter Haushalt vor, kann der Steuerpflichtige wöchentlich die Entfernungspauschale ...
08/06/2026

Liegt ein steuerlich anerkannter doppelter Haushalt vor, kann der Steuerpflichtige wöchentlich die Entfernungspauschale für eine Familienheimfahrt geltend machen.
Fährt er mehrmals zur Familie, kann er wählen, ob die Entfernungspauschale oder die sog. Vielpendleroption geltend gemacht wird.

Bei dieser Option können alle Fahrten zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte und zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte jeweils mit der Entfernungspauschale angesetzt werde. In diesem Fall gelten die Heimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Heimfahrten kann nur die Entfernung von der Arbeitsstätte zur Hauptwohnung angesetzt werden, nicht jedoch die Entfernung Hauptwohnung - Zweitwohnung.

Bei der Entscheidung für die Vielpendleroption entfällt jedoch der Abzug der Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate und der Abzug von Unterkunftskosten.

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Z...
28/05/2026

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, so die Ausführungen des BFH. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW haben die Konditionen für die Neubauförderun...
18/05/2026

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW haben die Konditionen für die Neubauförderung im Programm „Klimafreundlicher Neubau“ verbessert. Danach sinkt der Kreditzins für die im Rahmen dieses Programms befristet wiederaufgenommene Förderung des „Effizienzhaus 55“-Standards auf einen Signalzinssatz von ab 1% effektiver Jahreszins (bei zehn Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung). Private und gewerbliche Investoren können die aus Mitteln des Bundes verbilligten KfW-Darlehen bereits seit Montag, 2.3.2026, zu den neuen, verbesserten Konditionen über ihre Hausbank bei der KfW beantragen. Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln, die die KfW zur Zinsverbilligung der Förderkredite bzw. für Zuschüsse einsetzt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Nach bisherigem Recht wird der Rundfunkbeitrag nicht steuerlich berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt allerdings bei den Ko...
11/05/2026

Nach bisherigem Recht wird der Rundfunkbeitrag nicht steuerlich berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt allerdings bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Der Rundfunkbeitrag zählt hier zu den Unterkunftskosten, die mit maximal 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt aktuell ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, damit Rundfunkbeiträge auch unabhängig von der Frage der doppelten Haushaltsführung steuermindernd angesetzt werden können (Az. 1 K 67/26).

Begründet wird die Klage laut Mitteilung des BdSt damit, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen allgemein zum sog. soziokulturellen Existenzminimum gezählt wird. Daher können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Bundesländern bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt. Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag dagegen nicht, obwohl er der Höhe nach an das Existenzminimum anknüpft. Der Gesetzgeber bestimmt zunächst im Sozialrecht die Höhe des Existenzminimums und ist an diesen Wert auch für das Steuerrecht gebunden. Er muss den Grundfreibetrag also entsprechend festlegen. Insofern stellt sich die Frage, ob Einkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bürgergeldempfänger bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden.

Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide einlegen und sich auf das Verfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern berufen.

Eine unentgeltliche Unterstützung in Steuersachen ist bisher nur für Angehörige zulässig, dazu zählen auch Neffen, Nicht...
29/04/2026

Eine unentgeltliche Unterstützung in Steuersachen ist bisher nur für Angehörige zulässig, dazu zählen auch Neffen, Nichten, Onkel und Tanten.

Diese Einschränkung soll per Gesetz fallen – dann wäre es ebenfalls erlaubt, Nachbarn oder Bekannten steuerlich zu helfen.

Dies sieht ein Gesetzentwurf zur Änderung des Steuerberatergesetzes (BT-Drs. 21/4550) vor, den die Bundesregierung eingebracht hat.

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