13/07/2026
Steuererklärungen sind maximal für die letzten sieben Jahre abzugeben. Maßgebend ist die Festsetzungsfrist, die an sich nur vier Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
entstanden ist. Bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen verschiebt sich ihr Beginn um drei Jahre.
Das Finanzgericht Münster hatte entschieden, dass kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oder der Steuerhinterziehung vorliegt, wenn eine Steuererklärung trotz Steuerklassenkombination III/V nicht abgeben
wurde. Die Steuererklärungen hätten also nur für maximal sieben Jahre nachgereicht werden müssen (Urteil vom 24.06.2022). Der Bundesfinanzhof ist jedoch dieser Sichtweise entgegengetreten. Im Urteilsfall habe mindestens eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung vorgelegen (BFH-Urteil vom 15.05.2025, VI R 14/22).
Die Festsetzungsfrist beträgt für beide Streitjahre vier Jahre zuzüglich einer so genannten Anlaufhemmung von drei Jahren, weil keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2009 lief mithin grundsätzlich am 31.12.2016 ab; die Frist für das Jahr 2010 am 31.12.2017. In der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre lag jedoch zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung. Entsprechend verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf
Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung) oder auf zehn Jahre (Steuerhinterziehung) plus der dreijährigen Anlaufhemmung.