Triflex Treuhand AG

Triflex Treuhand AG Wir bieten praxisnahe Lösungen für Klein- + Mittelbetriebe. Für alle Fragen rund um Buchhaltung, Revisionen und Steuern sind wir Ihr zuverlässiger Partner

Wir sind ein Unternehmen das sich auf Beratung von Klein- und Mittelbetrieben spezialisiert hat. Wir sind schon weit über 20 Jahre im Treuhandwesen tätig und bieten Ihnen Gewähr für eine persönliche und individuelle Beratung, wie sie jeder Unternehmer verdient. Die praxisnahe Lösung für den Kunden steht uns dabei im Vordergrund.

-Treuhand
-Wirtschaftsprüfung
-Unternehmensberatung

09/01/2024
Sehr geehrte Damen und Herren Wie Sie sicherlich bereits erfahren haben, ändern die Schweizer MWST-Steuersätze per 1. Ja...
05/12/2023

Sehr geehrte Damen und Herren
Wie Sie sicherlich bereits erfahren haben, ändern die Schweizer MWST-Steuersätze per 1. Januar 2024. Ab diesem Zeitpunkt wird der Normalsatz von bisher 7,7% auf 8,1%, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von bisher 3,7% auf 3,8% und der reduzierte Satz von bisher 2,5% auf 2,6% erhöht.
Alle Leistungen, die bis 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen somit noch den bisherigen Steuersätzen, alle Leistungen ab 1. Januar 2024 unterliegen den neuen Steuersätzen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Teilzahlungen und Teilrechnungen, wobei insbesondere im Baugewerbe Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, mit Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abgegrenzt werden müssen.
Vorauszahlungen bzw. Vorauszahlungsrechnungen werden in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze ebenfalls nach dem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung beurteilt (und nicht nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung).
Bei jahresübergreifenden periodischen Leistungen (z.B. Wartungsverträge) ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Auf diesen Rechnungen sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen, andernfalls unterliegen die gesamten fakturierten Leistungen den neuen Steuersätzen.
Gründet die Leistung auf einem Kaufvertrag, so ist der massgebende Stichtag für die Satzbestimmung (Leistungszeitpunkt) jener Zeitpunkt, in welchem der Käufer die Verfügungsmacht über die Kaufsache erhält.
Jenen Unternehmungen, welche jahresübergreifende Leistungen erbringen und im Jahr 2023 in Rechnung stellen, wird empfohlen, den Fakturierungsprozess umgehend anzupassen. Das heisst, die entsprechenden Implementierungen der neuen Steuersätze in den Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen vorzunehmen. Ausserdem empfiehlt es sich, auch Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente (z.B. Preislisten) zu überprüfen und bei Bedarf rechtzeitig anzupassen.
Unternehmen, die mit Saldosteuersatz abrechnen, entnehmen die neuen Saldosteuersätze dem MWST-Info 19 Schreiben. Die neuen Saldosteuersätze müssen per 1. Januar 2024 zwingend für Leistungen ab diesem Zeitpunkt angewandt werden.
Die ESTV hat zu diesem Thema eine neue MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 publiziert. Diese ist auf der Homepage der ESTV unter den MWST-Webpublikationen abrufbar.
Für Fragen und Hilfestellungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wir haben eine freie Stelle ab 1. Januar 2024 oder nach Vereinbarung. Besuchen Sie https://www.triflex.ch/jobs für weite...
23/11/2023

Wir haben eine freie Stelle ab 1. Januar 2024 oder nach Vereinbarung. Besuchen Sie https://www.triflex.ch/jobs für weitere Informationen. Haben wir Ihr Interesse geweckt oder kennen Sie jemanden, der genau in unser Team passen würde? Dann melden Sie sich bei uns.
Wir freuen uns bereits heute auf Sie!

12/07/2023

Liebe Freunde und Geschäftspartner,

Wir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass Triflex Treuhand AG einen weiteren Meilenstein erreicht hat! 🚀💼

Unsere Firma, die sich auf erstklassige Treuhanddienstleistungen spezialisiert hat, hat sich über die Jahre hinweg zu einem verlässlichen Partner für Unternehmen entwickelt. Mit unserem unermüdlichen Engagement und unserem erstklassigen Kundenservice konnten wir das Vertrauen zahlreicher Kunden gewinnen.

Heute möchten wir jedoch nicht nur unsere bisherigen Erfolge feiern, sondern auch einen Blick in die Zukunft werfen. Triflex Treuhand AG bleibt nicht stehen und setzt alles daran, immer innovative Lösungen für eure individuellen Bedürfnisse anzubieten. Egal, ob es um Buchhaltung, Steuerberatung oder Unternehmensgründungen geht, wir stehen euch mit unserem Fachwissen zur Seite und unterstützen euch dabei, eure Ziele zu erreichen.

Was uns besonders stolz macht, ist unser dynamisches und hochqualifiziertes Team. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind das Herzstück unseres Erfolgs. Sie bringen nicht nur ihr fundiertes Fachwissen ein, sondern auch ihre Leidenschaft für ihren Beruf. Ihr könnt euch darauf verlassen, dass ihr bei Triflex Treuhand AG stets persönlich betreut werdet.

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um all unseren Kunden für ihr Vertrauen und ihre Zusammenarbeit zu danken. Eure Zufriedenheit steht für uns an erster Stelle, und wir werden weiterhin unser Bestes geben, um eure Erwartungen zu übertreffen.

Falls ihr Fragen habt oder weitere Informationen benötigt, zögert nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team steht euch jederzeit zur Verfügung und freut sich darauf, euch weiterhelfen zu können.

Lasst uns gemeinsam die Zukunft gestalten und noch erfolgreicher werden! 🌟

Euer Triflex Treuhand AG-Team

16/04/2023

Hallo ZusammenIn unserer WG im Herzen der Aarauer Altstadt werden ab Juli/August zwei Zimmer frei. Leider haben sich meine beiden j...

Wir haben soeben unsere Vorsorgeaufträge von Hand geschrieben. Eine jahrelange Pendenz endlich erledigt. Denken Sie auch...
13/02/2022

Wir haben soeben unsere Vorsorgeaufträge von Hand geschrieben. Eine jahrelange Pendenz endlich erledigt. Denken Sie auch daran: Es kann plötzlich wichtig werden!
C h e c k e d.!

30/05/2021
Hatten Sie ein Couvert mit den Steuerformularen im Briefkasten? Lassen Sie Ihre Steuererklärung 2020 professionell ausfü...
30/01/2021

Hatten Sie ein Couvert mit den Steuerformularen im Briefkasten?
Lassen Sie Ihre Steuererklärung 2020 professionell ausfüllen - das spart nicht nur Zeit und Ärger, sondern Sie können sich im besten Fall auch auf eine tiefere Steuerrechnung freuen! Rufen Sie uns an unter 062 834 09 25

Selbständig Erwerbende aufgepasst:Sind Sie in einer arbeitgeberähnlichen Funktion?Personen in einer arbeitgeberähnlichen...
05/11/2020

Selbständig Erwerbende aufgepasst:
Sind Sie in einer arbeitgeberähnlichen Funktion?
Personen in einer arbeitgeberähnlichen Funktion können zwar für ihre Mitarbeitenden, nicht aber für sich selbst Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Bisher hatten Personen in einer arbeitgeberähnlichen Funktion keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Am 4. November 2020 hat der Bundesrat den Leistungsanspruch auf diesen Personenkreis ausgeweitet.
Indirekt von den Pandemiemassnahmen betroffen?
Wenn Ihre Kundin als selbständigerwerbende Person ihren Betrieb zwar nicht schliessen musste, aber eine Umsatz-, Lohn- oder Einkommenseinbusse von mehr als 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 verzeichnet, hat sie neu Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem 17. September 2020 und ist befristet bis zum 30. Juni 2021. Der Bundesrat sieht vor, dass die Entschädigung jeden Monat neu beantragt werden muss.

Wir sind umgezogen vom "Alten Gemeindehaus" nebenan in die "Alte Post", Sie finden  uns nun im Erdgeschoss an der Haupts...
24/10/2020

Wir sind umgezogen vom "Alten Gemeindehaus" nebenan in die "Alte Post", Sie finden uns nun im Erdgeschoss an der Hauptstrasse 62 in 5032 Aarau Rohr. Kommen Sie uns besuchen.

Härtefallregelung des Bundesrats vom 16. April 2020Der Bundesrat hat an seiner Sitzung am 16. April 2020 beschlossen, de...
20/04/2020

Härtefallregelung des Bundesrats vom 16. April 2020
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung am 16. April 2020 beschlossen, den Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszuweiten. Neu erhalten auch Selbstständigerwerbende, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, eine Entschädigung. Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtige Einkommen höher ist als 10'000 Franken, aber 90'000 Franken nicht übersteigt.

Anspruchszeitraum
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020 (dem Tag, an dem die vorliegenden Entschädigungen in Kraft getreten sind). Das gilt auch für die Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall, die der Bundesrat erst am 16. April beschlossen hat, denn sie gilt ebenfalls rückwirkend ab dem 17. März 2020.
Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Die Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall wird für maximal zwei Monate ausbezahlt, also vom 17. März bis zum 17. Mai 2020.

Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Selbstständige mit einem Einkommen von 88 200 Franken (88 200 x 0,8 / 360 Tage = 196 Franken/Tag). Eine minimale Höhe der Entschädigung gibt es nicht, sie beginnt aber bei 22 Franken/Tag

Berechnung
Werner C. ist selbstständig erwerbend und führt einen Taxibetrieb. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das mit der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019 zur Festlegung seines persönlichen AHV-Beitrags festgestellt wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Werner C. beträgt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag). Fehlt eine Beitragsverfügung für das Jahr 2019, weil die selbständige Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt

Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen und muss auch in der Steuererklärung deklariert werden.

Aktuell ist noch keine Anmeldung für diese Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Härtefälle möglich. Das notwendige Anmeldeformular finden Sie bald auf der Website Ihrer AHV Ausgleichskasse. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.

Corona-Erwerbsausfallentschädigung für SelbstständigeHärtefallregelung des Bundesrats vom 16. April 2020Der Bundesrat ha...
17/04/2020

Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständige
Härtefallregelung des Bundesrats vom 16. April 2020

Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, den Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszuweiten. Neu erhalten auch Selbstständigerwerbende, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiter arbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, eine Entschädigung. Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtige Einkommen höher ist als 10'000 Franken, aber 90'000 Franken nicht übersteigt.

Freundliche Grüsse - bleiben Sie gesund.
Christoph Fleck

Adresse

Hauptstrasse 62
Aarau
5032

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Dienstag 07:30 - 18:30
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