20/04/2020
Härtefallregelung des Bundesrats vom 16. April 2020
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung am 16. April 2020 beschlossen, den Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszuweiten. Neu erhalten auch Selbstständigerwerbende, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, eine Entschädigung. Voraussetzung ist, dass das AHV-pflichtige Einkommen höher ist als 10'000 Franken, aber 90'000 Franken nicht übersteigt.
Anspruchszeitraum
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020 (dem Tag, an dem die vorliegenden Entschädigungen in Kraft getreten sind). Das gilt auch für die Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall, die der Bundesrat erst am 16. April beschlossen hat, denn sie gilt ebenfalls rückwirkend ab dem 17. März 2020.
Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Die Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall wird für maximal zwei Monate ausbezahlt, also vom 17. März bis zum 17. Mai 2020.
Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Selbstständige mit einem Einkommen von 88 200 Franken (88 200 x 0,8 / 360 Tage = 196 Franken/Tag). Eine minimale Höhe der Entschädigung gibt es nicht, sie beginnt aber bei 22 Franken/Tag
Berechnung
Werner C. ist selbstständig erwerbend und führt einen Taxibetrieb. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das mit der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019 zur Festlegung seines persönlichen AHV-Beitrags festgestellt wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Werner C. beträgt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag). Fehlt eine Beitragsverfügung für das Jahr 2019, weil die selbständige Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt
Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht. Das heisst, es werden die üblichen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung ALV abgezogen und muss auch in der Steuererklärung deklariert werden.
Aktuell ist noch keine Anmeldung für diese Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Härtefälle möglich. Das notwendige Anmeldeformular finden Sie bald auf der Website Ihrer AHV Ausgleichskasse. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.