SR Steuerberatungsgesellschaft - Obersulm, Löwenstein, Heilbronn

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AKTUELL & WISSENSWERT👉 Minijobs: Das ändert sich 2025Ab dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu bea...
28/02/2025

AKTUELL & WISSENSWERT
👉 Minijobs: Das ändert sich 2025

Ab dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten.

So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 EUR).
Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.

👉 Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst unter ➡ www.iww.de/s12176).

AKTUELL & WISSENSWERT👉 Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehenAufwendungen für K...
21/02/2025

AKTUELL & WISSENSWERT
👉 Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen

Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist.

👉 Hintergrund

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:

Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z. B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).

Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgenden Faktoren abhängt:

Gesamtbetrag der Einkünfte,
Familienstand und
Zahl der Kinder.

👉 Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:

Name der steuerpflichtigen Person,
Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
Art des Rezeptes.

👉 Beachten Sie: Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom Bundesfinanzministerium nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, unter 👉 www.iww.de, Abruf-Nr. 245210

AKTUELL & WISSENSWERT👉 Berufliche Auslandsreisen: Seit dem 1.1.2025 gelten neue PauschalenDas Bundesfinanzministerium ha...
14/02/2025

AKTUELL & WISSENSWERT
👉 Berufliche Auslandsreisen: Seit dem 1.1.2025 gelten neue Pauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. Änderungen gegenüber dem 1.1.2024 wurden im Fettdruck gekennzeichnet.

Darüber hinaus ist – wie bisher – Folgendes zu beachten:

👉 Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland anzusetzen.
👉 Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für den Tag der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) und für die Zwischentage der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde. Für den Tag der Rückreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts.
👉 Beginnt der Mitarbeiter am Tag der Rückreise direkt eine neue Auswärtstätigkeit, bekommt er für diesen Tag die Verpflegungspauschale nur einmal, und zwar den höheren Betrag.
👉 Ist die Verpflegungspauschale für arbeitgebergestellte Mahlzeiten zu kürzen, gilt dies für die jeweils gezahlte Verpflegungspauschale; unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

BMF-Schreiben vom 2.12.2024, Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :006, unter 👉 www.iww.de, Abruf-Nr. 245476

STEUER-NEWS IM FEBRUARUnser Februar-Newsletter bietet die wichtigsten Neuigkeiten aus der Steuerwelt auf einen Blick. 👀J...
07/02/2025

STEUER-NEWS IM FEBRUAR
Unser Februar-Newsletter bietet die wichtigsten Neuigkeiten aus der Steuerwelt auf einen Blick. 👀
Jetzt anklicken und mehr erfahren ➡ https://srsteuerberatung.de/steuernews/

Hier schon mal ein kleiner Einblick:
✅ Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung, sodass auch etwaige Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar sind. Doch wie sind nachlaufende Betriebsausgaben zu behandeln, also z. B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Hier sind sich die Finanzgerichte Münster und Nürnberg nicht einig.
✅ Erfolgt die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, wurde die Umsatzsteuer bislang nicht geschuldet, wenn sie unberechtigt ausgewiesen wurde. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 nun geändert.
✅ Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt.

AKTUELL & WISSENSWERT👉 Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gutschrift: Steuerfalle für PrivatpersonenGutschriften im u...
31/01/2025

AKTUELL & WISSENSWERT
👉 Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gutschrift: Steuerfalle für Privatpersonen

Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind Rechnungen, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolgt. Wird in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, wurde die Steuer bislang nicht von § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 und der Neufassung des § 14c Abs. 2 UStG nun geändert.

Beispiel:
Eine Privatperson verkauft an ein Autohaus einen Pkw für 10.000 EUR. Das Autohaus rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über 10.000 EUR netto, sondern über 8.403 EUR zuzüglich 1.597 EUR Umsatzsteuer.

Frage: Was sind die umsatzsteuerlichen Folgen?

Die ausführliche Antwort finden Sie hier 👉 https://srsteuerberatung.de/steuernews/?release=97268005&article=97034344

AKTUELL & WISSENSWERT👉 DSGVO: Finanzamt darf Mietverträge anfordernNach Ansicht des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt ...
24/01/2025

AKTUELL & WISSENSWERT
👉 DSGVO: Finanzamt darf Mietverträge anfordern

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

Sachverhalt:

Im Zuge der Steuererklärung forderte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.

Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter legte zwar eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor, jedoch nicht die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Der Grund: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Das Finanzamt, das Finanzgericht Nürnberg und der Bundesfinanzhof waren aber anderer Ansicht.

Nach § 97 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde auf deren Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorzulegen.

Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den Bundesfinanzhof hier der Fall. Er führte weiter aus:

Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.

BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 6/23, 👉 www.iww.de, Abruf-Nr. 244406

NEUES JAHR - NEUE STEUER-NEWSUnser Januar-Newsletter bietet die wichtigsten Neuigkeiten aus der Steuerwelt auf einen Bli...
14/01/2025

NEUES JAHR - NEUE STEUER-NEWS
Unser Januar-Newsletter bietet die wichtigsten Neuigkeiten aus der Steuerwelt auf einen Blick. 👀

Jetzt anklicken und mehr erfahren ➡ https://srsteuerberatung.de/steuernews/

Hier schon mal ein kleiner Einblick:
✅ Unter gewissen Voraussetzungen gewährt der Fiskus bei einer energetischen Gebäudesanierung eine Steuerermäßigung. Diese kann aber bei einer Ratenzahlung erst dann beansprucht werden, wenn der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt worden ist.
✅ Wird im Zuge der Steuererklärung erstmalig eine Anlage V abgegeben, fordert das Finanzamt oft die Mietverträge an. Hiergegen wehrte sich nun ein Vermieter mit folgender Begründung: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich – allerdings ohne Erfolg.
✅ Für den Bundesfinanzhof ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen rechtmäßig ist. Er hat in dem Streitfall daher Aussetzung der Vollziehung gewährt.

FROHE WEIHNACHTEN UND EINEN GUTEN RUTSCH INS NEUE JAHR🌟 Das ganze Team der SR Steuerberatungsgesellschaft wünscht Ihnen ...
20/12/2024

FROHE WEIHNACHTEN UND EINEN GUTEN RUTSCH INS NEUE JAHR

🌟 Das ganze Team der SR Steuerberatungsgesellschaft wünscht Ihnen und Ihren Liebsten von Herzen schöne, fröhliche und erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

👉 Wir haben vom 23.12.24 bis 06.01.25 Betriebsferien und freuen uns auf ein Wiedersehen in 2025.

AKTUELL & WISSENSWERT👉 Inventur am 31.12.: Das muss nicht seinDas Jahresende steht vor der Tür – und das heißt Inventurz...
13/12/2024

AKTUELL & WISSENSWERT
👉 Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein

Das Jahresende steht vor der Tür – und das heißt Inventurzeit. Denn in vielen Unternehmen erfolgt dann eine körperliche Bestandsaufnahme, oft am 31.12. Doch das ist nicht zwingend erforderlich, es gibt auch andere Möglichkeiten.

Die handelsrechtliche Grundlage für die Inventur bildet § 240 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. Ein Inventar ist ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Um dieses zu erstellen, sind zunächst die Bestände zu ermitteln, d. h., es ist eine Inventur durchzuführen.

Die Inventur hat grundsätzlich am Bilanzstichtag zu erfolgen (Stichtagsinventur). Handels- und steuerrechtlich wird es aber nicht beanstandet, wenn die Inventur innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag vorgenommen wird. Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss in diesem Fall mengen- und wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet werden.

Auch eine zeitverschobene (vor- oder nachgelagerte) Inventur ist zulässig (§ 241
Abs. 3 HGB). Hier muss die Bestandsaufnahme innerhalb von drei Monaten vor oder
zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Dies erfordert aber einen relativ langen Zeitraum der Fortschreibung bzw. Rückrechnung.

Mehr dazu 👉 https://srsteuerberatung.de/steuernews/?release=94516828&article=93739674

ERFAHREN SIE DIE WICHTIGSTEN STEUER-NEWS IM DEZEMBER➡ NEU ✅ JETZT NOCH KOMPAKTER & INFORMATIVER AUF EINEN BLICK 👀👉 Mit u...
06/12/2024

ERFAHREN SIE DIE WICHTIGSTEN STEUER-NEWS IM DEZEMBER
➡ NEU ✅ JETZT NOCH KOMPAKTER & INFORMATIVER AUF EINEN BLICK 👀
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Hier schon mal ein kleiner Einblick:
✅ Auch dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 hat der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt. Somit werden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben.
✅ Ende Oktober 2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungs­belege.
✅ Für nach 2024 ausgeführte Umsätze gilt bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern die elektronische Rechnung. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht.

INFO: BÜRO WEGEN FORTBILDUNG GESCHLOSSEN AM 02.12. & 03.12.2024👉 Das Team der SR Steuerberatungsgesellschaft bildet sich...
29/11/2024

INFO: BÜRO WEGEN FORTBILDUNG GESCHLOSSEN AM 02.12. & 03.12.2024

👉 Das Team der SR Steuerberatungsgesellschaft bildet sich für Sie fort. Unser Büro ist daher am Montag (02.12.) und Dienstag (03.12.) geschlossen.

Ab dem 04.12. sind wir wieder wie gewohnt zur Stelle.

AKTUELL & WISSENSWERT👉 Außergewöhnliche Belastungen: Prozesskosten bei drohendem Verlust der ExistenzgrundlageProzesskos...
28/11/2024

AKTUELL & WISSENSWERT
👉 Außergewöhnliche Belastungen: Prozesskosten bei drohendem Verlust der Existenzgrundlage

Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Über einen solchen Fall musste jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden

Mehr dazu 👉 https://srsteuerberatung.de/steuernews/?release=94516828&article=93732935

Adresse

Jahnstraße 2
Affaltrach
74182

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 17:00

Telefon

+4971345313060

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