Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Beratungsstelle Amberg Evi Niedermeier

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Evi Niedermeier, Beratungsstellenleiterin
Beratungsstelle Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Bäumlstr. 1 92224 Amberg
Telefon: 0 96 21 / 49 84 07
Fax: 0 6 21 / 49 87 636
Email: [email protected]
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gem. § 55 II RStV: Evi Niedermeier (Anschrift s.o)



Der Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteue

rfragen e.V. ist ein eingetragener Verein deutschen Rechts mit Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 7859 eingetragen und von der Oberfinanzdirektion München (seit 1.8.2005: Bayer. Landesamt für Steuern) unter Geschäftszeichen S 0935 - H 1 St 317 für die Tätigkeit als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Der Verein unterliegt im Wesentlichen den berufsrechtlichen Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG); Einsichtnahme und Download hier. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich: Rechtsanwalt und Steuerberater Bernhard Mayer und Dipl.-Betriebsw. (FH) Michael Müller sind Mitglieder des Vorstands. Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. unterhält eine Vielzahl von Beratungsstellen in sämtlichen Bundesländern, die jeweils in dem von der örtlich zuständigen Aufsichtbehörde geführten Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine registriert sind. Den Verein selbst berechtigende oder verpflichtende Erklärungen, ausgenommen solche in Steuerangelegenheiten seiner Mitglieder, müssen vom Vorstand unterzeichnet sein. Der Server für diese Webseiten befindet sich in München. Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e.V. Bodenseestraße 29 · 81241 München
Tel. (089) 889 498 400 · Fax (089) 889 498 423 · E-Mail [email protected]

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Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder...

* bei Finanzamt und Familienkasse
* bei Finanzgerichten
* beim Gesetzgeber und bei der Öffentlichkeitsarbeit

und zwar:

* allgemein bei der Beratung und steuersparenden Planung in Steuersachen
* nach § 4 Nr. 11 StBerG;
* bei der Einkommensteuererklärung, wenn sie Einkünfte
o aus nichtselbständiger Arbeit oder Alterseinkünfte oder Unterhaltsleistungen erzielen, auch wenn sie daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Spekulationsgeschäften (privaten Veräußerungsgeschäften) erzielen, beraten wir, sofern die Einnahmen daraus insgesamt 13.000 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 26.000 € nicht übersteigen;
o auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12, Nr. 26, Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind;
* beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung;
* beim Kindergeld nach Abschnitt X EStG;
* beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung;
* bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) nach dem AVmG;
* bei der Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage);
* bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben;
* bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz);
* bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben;
* bei Dienstleistungen im Haushalt/an Haus oder Wohnung (private Reparatur und Modernisierungsarbeiten);
* bei der Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern);
* bei der Arbeitnehmersparzulage und Beantragung der Wohnungsbauprämie. Wir errechnen Ihren voraussichtlichen Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Eigenheimzulage, Riesterzulage, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie, erstellen Anträge und Erklärungen, überprüfen eingehende Bescheide für Sie und führen den gesamten Schriftwechsel, ggf. Rechtsbehelfe und Finanzrechtsstreite.
.. und das alles ganzjährig und für einen Mitgliedsbeitrag! (zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr bei Neueintritt.)

Höherer steuerfreier Bonus für EhrenamtlicheEhrenamtliches Engagement zahlt sich noch mehr aus: Freiwillige Helferinnen ...
24/03/2026

Höherer steuerfreier Bonus für Ehrenamtliche

Ehrenamtliches Engagement zahlt sich noch mehr aus: Freiwillige Helferinnen und Helfer können seit Januar 2026 höhere Aufwandsentschädigungen behalten, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro pro Jahr angehoben – das sind 300 Euro mehr als 2025. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 Euro auf 960 Euro im Jahr.

„Diese Erhöhung war dringend nötig, um die Inflation der vergangenen Jahre zumindest zum Teil auszugleichen und das Ehrenamt zu stärken“, betont Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Zuletzt wurden die beiden Pauschalen 2021 angepasst.

Wer profitiert von den neuen Freibeträgen?

Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich – vor allem in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro im Jahr erhalten nicht nur klassische Trainerinnen und Trainer in Sportvereinen. Auch nebenberufliche Ausbilder, Betreuer, Pflegende, Chorleiter und Künstler in gemeinnützigen Vereinen profitieren davon. Begünstigt ist auch eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an staatlichen Universitäten, Schulen und Volkshochschulen. Die Ehrenamtspauschale von 960 Euro im Jahr machen Vereinsvorsitzende, Schriftführer, Platzwarte, Schiedsrichter oder Kassenwarte für die Aufwandsentschädigung in ihrer Steuererklärung geltend.

Wichtig: Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner, Mutter oder Vater in Elternzeit, Auszubildende oder Arbeitslose – jeder kann für seine nebenberuflichen Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen. Sogar die Kombination mit einem Minijob ist möglich.

Beispiel: Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und erhält dafür 2.000 Euro. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-Euro-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er als Kassenwart verantwortlich und erhält dafür 960 Euro. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.

Bevor das Finanzamt die Steuervorteile in der Steuererklärung abhakt, prüft es, ob die Bedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf maximal ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen.

Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören beispielsweise Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz.

Entscheidend ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Das wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ausdrücklich klargestellt.

https://www.hilo.de/2026/03/13/hoeherer-steuerfreier-bonus-fuer-ehrenamtliche/

Auch 2026 bleibt das Steuerrecht in Bewegung. Die wichtigsten Änderungen im Einkommen-steuer- und Sozialversicherungsrec...
20/01/2026

Auch 2026 bleibt das Steuerrecht in Bewegung. Die wichtigsten Änderungen im Einkommen-steuer- und Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) übersichtlich zusammengetragen.

1. Höherer Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag 2026 wird auf 12.348 Euro für Alleinstehende und auf 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner angehoben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

2. Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag erhöht sich die Freigrenze ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung sowie auf 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Bemessungsgrundlage ist die tariflich errechnete Einkommensteuer.

3. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag: Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen orientiert sich wie bisher am Grundfreibetrag und steigt auf 12.348 Euro. Unterstützungsleistungen an Angehörige können bis zu dieser Grenze als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; zusätzlich sind Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person absetzbar.

4. Höheres Kindergeld: Das Kindergeld wird um vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar 2026 in der neuen Höhe aus.

5. Höherer Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird 2026 erneut erhöht und liegt bei 3.414 Euro je Elternteil beziehungsweise 6.828 Euro für beide Elternteile zusammen. Einschließlich des Freibetrags für Betreuungs‑, Erziehungs‑ und Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.878 Euro bei Alleinstehenden und 9.756 Euro bei zusammenveranlagten Eltern.

6. Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen: Altersvorsorgeaufwendungen – etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge (Rürup), in landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie innerhalb des zulässigen Höchstbetrags bleiben. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt 2026 bei 30.826 Euro bzw. 61.652 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung).

7. Neue Sachbezugswerte: Der Monatswert für Verpflegung wird auf 345 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:
für ein Frühstück 2,37 Euro
für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro.
Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 285 Euro im Monat.

8. Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend zu machen – unabhängig davon, ob sie Fahrrad, Bahn oder Auto nutzen. Ab 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 38 Cent. Damit wurde eine langjährige Forderung des BVL erfüllt.

9. Entfristung der Mobilitätsprämie: Die Mobilitätsprämie entlastet Geringverdiener mit langen Arbeitswegen, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher nicht vom Abzug der Entfernungspauschale profitieren. Sie war ursprünglich bis 2026 befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Befristung aufgehoben. Die Prämie wird nun dauerhaft gewährt. Sie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale und wird ab dem 21. vollen Entfernungskilometer auf Antrag gewährt.

10. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Der steuerliche Freibetrag für Übungsleiter steigt auf 3.300 Euro und für ehrenamtlich Tätige auf 960 Euro pro Jahr. Damit können Engagierte – wie Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder die Ehrenamtlichen bei der freiwilligen Feuerwehr – Beträge bis zu dieser Höhe steuerfrei erhalten. Ziel ist es, das Ehrenamt zu stärken, zu würdigen und finanziell zu honorieren.

11. Bessere Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen: Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass sich diese immer steuermindernd auswirken – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge an Gewerkschaften soll das gewerkschaftliche Engagement von Steuerpflichtigen honoriert werden.

12. Parteispenden – Verdoppelung des Höchstbetrags: Der Gesetzgeber stuft das bürgerschaftliche Engagement für politische Parteien als besonders förderungswürdig ein und verdoppelt ab 2026 die steuerlichen Höchstbeträge für Parteizuwendungen. Zuwendungen an politische Parteien führen bis zu 3.300 Euro (6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) zu einer unmittelbaren Steuerermäßigung von 50 Prozent, maximal 1.650 EUR (3.300 Euro). Darüberhinausgehende Beträge können – soweit keine Steuerermäßigung erfolgt ist – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

13. Erhöhung der Minijobgrenze: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro steigt auch die Grenze für Minijobber auf 603 EUR pro Monat.

14. Einführung der Aktivrente: Ab 2026 wird mit der Aktivrente ein Steuerfreibetrag eingeführt, der es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei zu verdienen. Ziel ist es, erfahrene Fachkräfte im Erwerbsleben zu halten und Anreize für ein längeres Arbeiten zu setzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine steuerliche Begünstigung für eine fortgesetzte Beschäftigung. Auf die entsprechenden Einkünfte fallen weiterhin Sozialabgaben an. Der Freibetrag gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

15. Höchstgrenze für doppelte Haushaltsführung im Ausland: Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, soweit keine steuerfreie Arbeitgebererstattung erfolgt. Für Unterkunftskosten im Inland gilt eine monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro. Für Auslandsfälle wird zum 01.01.2026 eine Pauschalgrenze eingeführt: die tatsächlichen Unterkunftskosten im Ausland sind mit höchstens 2.000 Euro pro Monat abzugsfähig. Ausgenommen hiervon sind verpflichtend und zweckgebunden genutzte Dienst- und Werkswohnungen.

16. Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen: Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, werden von der Einkommensteuer befreit.

https://www.hilo.de/2026/01/16/steueraenderungen-2026-fuer-arbeitnehmer-und-rentner/

Strengere Nachweisregeln für Bitcoin & Co.Kryptowährungen sorgen für Schlagzeilen, vor allem wenn die Kurse von Bitcoin,...
21/08/2025

Strengere Nachweisregeln für Bitcoin & Co.

Kryptowährungen sorgen für Schlagzeilen, vor allem wenn die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sondern bergen viele Risiken – auch steuerlich.

„Kürzlich hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung verschärft“, berichtet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). „Privatanleger sind für die steuerliche Abrechnung selbst verantwortlich.“ Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 06.03.2025 müssen sie sämtliche Transaktionen detailliert dokumentieren – selbst, wenn am Ende keine Steuern anfallen.

Gewinne aus Kryptowerten: steuerfrei nach Spekulationsfrist

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Bitcoins & Co. unterliegen wie auch der Verkauf von Antiquitäten der einjährigen Spekulationsfrist nach den Regeln für sogenannte private Veräußerungsgeschäfte.

Die Spekulationsfrist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten und auch nach einem Tausch in eine andere Währung – zum Beispiel Bitcoin gegen Ethereum (so der Bundesfinanzhof, Az. IX R 3/22). Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Das gilt nur dann, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 Euro im Jahr beträgt. Sobald die Freigrenze von 1.000 Euro überschritten wird, muss der gesamte Gewinn und zwar vom ersten Euro an versteuert werden.

Wirken sich auch Kryptoverluste steuerlich aus? Ja, wenn Anleger die Verluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verbuchen. Dann können sie das Minus mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen in dem Steuerjahr verrechnen. Verluste außerhalb der Frist bringen dagegen keinen Steuervorteil.

Kryptoanleger sind stärker in der Nachweispflicht

Vor allem betont das BMF-Schreiben: Anleger müssen alle Krypto-Transaktionen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen – zum Beispiel mit Screenshots aus der Wallet. Auch kann ein plausibel erscheinender Steuerreport der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten die Reporteinstellungen dokumentiert werden.

Selbst, wenn der Gewinn steuerfrei bleibt, müssen die Anleger auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen, dass die Spekulationsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurden. Die vollständige Dokumentation ist also essenziell für eine korrekte Steuererklärung.

Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen: Hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Investoren müssen alle relevanten Daten und nötigen Belege selbst beschaffen. Gehen welche verloren – zum Beispiel durch Insolvenz der Plattform – kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzen.

Doch Kryptos sind nicht nur steuerlich aufwändig und hochspekulativ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Verbraucherzentralen warnen verstärkt vor Kriminellen, die mit geschickt gefälschten Internetportalen Millionen abzocken. Sie raten unbedingt zu prüfen, ob die Anlageplattform seriös und tatsächlich lizenziert ist.

https://www.hilo.de/2025/08/15/strengere-nachweisregeln-fuer-bitcoin-co/

Erhöhter Grundfreibetrag: So profitieren Sie noch davonDurch die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags hatten viele...
25/02/2025

Erhöhter Grundfreibetrag: So profitieren Sie noch davon

Durch die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags hatten viele Beschäftigte Ende 2024 automatisch einen Steuervorteil. Wie hoch der Steuervorteil durch die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags ausfällt, hängt von den persönlichen Lebensumständen und dem eigenen Einkommen ab. Haben Sie 2024 von der rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags profitiert? Den nämlich hatte der Gesetzgeber noch im November um 180 Euro auf 11.784 Euro für Alleinstehende angehoben, für zusammen veranlagte Ehepaare galt entsprechend der doppelte Betrag. Erst ab Einkommen in dieser Höhe wurde 2024 überhaupt Einkommensteuer fällig. Einige Beschäftigte haben dadurch mit der letztjährigen Dezemberabrechnung mehr Netto vom Brutto erhalten – aber eben nicht alle.

„Bei Arbeitnehmern, für die im Dezember 2024 keine Lohnabrechnung erstellt wurde, weil sie beispielsweise arbeitslos, in Elternzeit oder in der Krankengeldphase waren, konnte die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags nicht berücksichtigt werden“, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit.
Dasselbe gilt auch für Steuerpflichtige, die 2024 quartalsweise Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten mussten. Sie alle haben daher in den Monaten zuvor womöglich zu hohe Lohnsteuern gezahlt.

Doch der Steuervorteil ist damit selbstverständlich nicht dahin. Mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung können sich Betroffene möglicherweise zu viel gezahlte Beträge zurückholen. HILO rät ihnen daher, die Steuererklärung für 2024 möglichst frühzeitig abzugeben.

Wie hoch der Steuervorteil durch die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags ausfällt, hängt von den persönlichen Lebensumständen und dem eigenen Einkommen ab. Ein lediger und kinderloser Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 3.000 Euro kann laut dem Lohnsteuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums mit einer Entlastung von 34 Euro rechnen. Bei größerem Verdienst fällt der Betrag entsprechend größer aus, bei einem niedrigeren Gehalt kleiner.

https://www.hilo.de/2025/02/21/erhoehter-grundfreibetrag-so-profitieren-sie-noch-davon/

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