01/06/2026
💼💡 Gebuchte Hotelzimmer, Ferienwohnungen und andere Unterkünfte gehören in vielen Unternehmen zum Alltag. Mitarbeiter sind auf Baustellen, bei Montageeinsätzen, an Kundenstandorten oder bei Veranstaltungen unterwegs. Die Kosten werden als Betriebsausgaben gebucht und fließen häufig in die Kalkulation ein. Drei Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15. Januar 2026 zeigen nun, dass solche Aufwendungen auch gewerbesteuerlich genauer eingeordnet werden müssen.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
📈 Verschiedene Betriebsausgaben, z. B. bestimmte als Aufwand verbuchte Miet- und Pachtzinsen werden dem Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer teilweise wieder hinzugerechnet. Damit soll erreicht werden, dass ein Unternehmen, welches z. B. ein Gebäude kauft und dafür Zinsen zahlt, gewerbesteuerlich nicht völlig anders behandelt wird als ein Unternehmen, das dasselbe Gebäude mietet. Das gilt aber nur, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören würden.
Bei Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Mitarbeiterunterkünften ist deshalb entscheidend, ob diese nach dem konkreten Betriebskonzept dauerhaft für den Betrieb gebraucht werden. Ist dies der Fall, kommt es grundsätzlich zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Für aktuelle Erhebungszeiträume ist dabei außerdem zu beachten, dass die Hinzurechnung erst greift, soweit die maßgeblichen Entgelte zusammen den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigen.
Entscheidend ist die dauerhafte betriebliche Nutzung
Der BFH arbeitet in allen drei Entscheidungen mit demselben Maßstab. Kurzfristige Anmietungen führen nicht automatisch zur Hinzurechnung. Sie können aber dann relevant werden, wenn sie wirtschaftlich an die Stelle einer langfristigen Anmietung treten. Das ist insbesondere denkbar, wenn ein Unternehmen immer wieder dieselben Unterkünfte nutzt oder regelmäßig vergleichbare Unterkünfte benötigt.
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