Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Beratungsstelle Bruck Klaus Faltermeier

Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Beratungsstelle Bruck Klaus Faltermeier Der Mitgliedsbeitrag wird anhand der Beitragsstaffel festgesetzt. http://www.hilo.de/mitgliedschaft/ (FH) Michael Müller sind Mitglieder des Vorstands.

Impressum

Der Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e.V. ist ein eingetragener Verein deutschen Rechts mit Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 7859 eingetragen und von der Oberfinanzdirektion München (seit 1.8.2005: Bayer. Landesamt für Steuern) unter Geschäftszeichen S 0935 - H 1 St 317 für die Tätigkeit als Lohnsteuerhilfeverein

anerkannt. Der Verein unterliegt im Wesentlichen den berufsrechtlichen Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG); Einsichtnahme und Download hier. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich: Rechtsanwalt und Steuerberater Bernhard Mayer und Dipl.-Betriebsw. Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. unterhält eine Vielzahl von Beratungsstellen in sämtlichen Bundesländern, die jeweils in dem von der örtlich zuständigen Aufsichtbehörde geführten Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine registriert sind. Den Verein selbst berechtigende oder verpflichtende Erklärungen, ausgenommen solche in Steuerangelegenheiten seiner Mitglieder, müssen vom Vorstand unterzeichnet sein. Der Server für diese Webseiten befindet sich in München. Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e.V. Bodenseestraße 29 · 81241 München
Tel. (089) 889 498 400 · Fax (089) 889 498 423 · E-Mail [email protected]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 UStG: DE 129517570

Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 55 II RStV: Rechtsanwalt Michael Schmitt-Walter (Anschrift s.o.) Rechtliche Hinweise

Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. prüft und aktualisiert die Informationen auf seinen Webseiten ständig. Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten inzwischen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Webseiten, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. ist für den Inhalt der Webseiten, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich. Des weiteren behält sich der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Inhalt und Struktur der HILO e.V. Webseiten sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial, bedarf der vorherigen Zustimmung des Lohnsteuerhilfevereins HILO e.V.

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20/03/2026

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung – lohnt sich das?

Berlin (BVL) Schon unter dem Jahr von geringeren Lohnsteuerabzügen profitieren? Das geht unter gewissen Umständen. Steuerzahler brauchen dafür aber gute Gründe. Wir helfen Ihnen dabei.

Haben Sie einen langen Arbeitsweg oder können Sie absehen, dass Sie dieses Jahr hohe Sonderausgaben oder üppige Handwerkerkosten haben werden? Dann kann es sich lohnen, schon jetzt beim Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung weiterer Freibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (quasi auf der Lohnsteuerkarte) stellen zu lassen. Sobald dieser bewilligt ist, können steuermindernde Tatbestände schon beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden.

„Dies hat den Vorteil, dass man den Steuervorteil viel eher erhält, weil man darauf nicht bis zur endgültigen Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt warten muss“, sagt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. So werden Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht erst im Folgejahr, sondern schon unterjährig Monat für Monat steuerlich entlastet.

Den Antrag stellen wir für Sie als Mitglied bei Ihrem Finanzamt. Dabei geben wir die voraussichtlichen Werbungskosten, Sonderausgaben, Dienstleistungs- und Baukosten im eigenen Haushalt sowie die außergewöhnlichen Belastungen an. Für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wird ein Freibetrag berücksichtigt, wenn die voraussichtlichen Aufwendungen den Arbeitnehmerpauschbetrag um 600 Euro überschreiten.

Extratipp für 2026: Anträge auf Lohnsteuerermäßigung lassen sich grundsätzlich für zwei Jahre stellen, damit man sich im Folgejahr einen erneuten Antrag sparen kann. Aber selbst wenn wir bereits im vergangenen Jahr einen zwei Jahre geltenden Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für Sie gestellt haben, können Sie davon profitieren, den Antrag in diesem Jahr noch einmal neu stellen zu lassen.

Denn seit dem 1. Januar 2026 gilt eine erhöhte Entfernungspauschale. Fahrten zur Arbeit werden seitdem mit 38 statt 30 Cent je einfachem Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt - in der Lohnsteuerermäßigung wird der neue Satz aber nur dann angewendet, wenn ein neuer Antrag vorliegt.

Wichtig zu wissen: Wer sich Freibeträge in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lässt, ist in dem entsprechenden Jahr dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.

Das alles erledigen wir für Sie als unser Mitglied. Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. berät für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüft auch den Steuerbescheid.

Professionelle Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner bundesweit hier:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/

13/03/2026

Höherer steuerfreier Bonus für Ehrenamtliche

Berlin (BVL) Ehrenamtliches Engagement zahlt sich noch mehr aus: Freiwillige Helferinnen und Helfer können seit Januar 2026 höhere Aufwandsentschädigungen behalten, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro pro Jahr angehoben – das sind 300 Euro mehr als 2025. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 Euro auf 960 Euro im Jahr.

„Diese Erhöhung war dringend nötig, um die Inflation der vergangenen Jahre zumindest zum Teil auszugleichen und das Ehrenamt zu stärken“, betont Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Zuletzt wurden die beiden Pauschalen 2021 angepasst.

Wer profitiert von den neuen Freibeträgen?

Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich – vor allem in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro im Jahr erhalten nicht nur klassische Trainerinnen und Trainer in Sportvereinen. Auch nebenberufliche Ausbilder, Betreuer, Pflegende, Chorleiter und Künstler in gemeinnützigen Vereinen profitieren davon. Begünstigt ist auch eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an staatlichen Universitäten, Schulen und Volkshochschulen. Die Ehrenamtspauschale von 960 Euro im Jahr machen Vereinsvorsitzende, Schriftführer, Platzwarte, Schiedsrichter oder Kassenwarte für die Aufwandsentschädigung in ihrer Steuererklärung geltend.

Wichtig: Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner, Mutter oder Vater in Elternzeit, Auszubildende oder Arbeitslose – jeder kann für seine nebenberuflichen Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen. Sogar die Kombination mit einem Minijob ist möglich.

Beispiel: Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und erhält dafür 2.000 Euro. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-Euro-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er als Kassenwart verantwortlich und erhält dafür 960 Euro. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Bevor das Finanzamt die Steuervorteile in der Steuererklärung abhakt, prüft es, ob die Bedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf maximal ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen.

Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören beispielsweise Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz.

Entscheidend ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Das wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ausdrücklich klargestellt.

Sie wollen sich helfen lassen? Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. berät für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüft auch den Steuerbescheid.
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30/01/2026

Ein neuer Job, ein anderer Arbeitsort oder ein Firmenwagen
verändern oft mehr als nur den Arbeitsalltag.
Berufliche Veränderungen haben fast immer
steuerliche Auswirkungen –
die nicht immer sofort erkennbar sind.
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30/01/2026

Doppelter Haushalt: Pkw-Stellplatz spart zusätzlich Steuern.

Berlin (BVL) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem zugunsten von Berufspendlern mit doppelter Haushaltsführung entschieden. Sie können die Kosten für einen nötigen Pkw-Stellplatz in ihrer Steuererklärung geltend machen – und zwar zusätzlich zu den monatlich begrenzten Unterkunftskosten für die Zweitwohnung. Damit widersprechen die obersten Finanzrichter der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23). Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin.
Das Finanzamt erkennt für die Zweitwohnung am Arbeitsort maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten an. Zu den begrenzten Unterkunftskosten zählen nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung auch die Ausgaben für einen Pkw-Stellplatz (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 108). Dem hat der BFH nun eine Abfuhr erteilt.

BFH urteilt zugunsten der Steuerpflichtigen: Auf diese Entscheidung haben viele Pendler gewartet. Bisher blieben sie meistens auf ihren Ausgaben für den Stellplatz am Arbeitsort der Zweitwohnung sitzen. Angesichts der stark gestiegenen Wohnungsmieten ist oftmals der 1.000-Euro-Höchstbetrag für die Unterkunftskosten allein durch die Miete für den zweiten Haushalt ausgeschöpft.
Dagegen hat ein Gebietsverkaufsleiter geklagt. Er hatte aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Zweitwohnung inklusive Stellplatz gemietet. Bereits die Miete für die Wohnung lag über der anerkannten Höchstgrenze von 1.000 Euro im Monat, sodass das Finanzamt seine monatlichen Stellplatzkosten von 170 Euro nicht berücksichtigt hat.
Doch wie zuvor das Finanzgericht Niedersachsen entschied auch der BFH zugunsten des Steuerpflichtigen: Die Ausgaben für einen Stellplatz sind nicht Teil der Unterkunftskosten, sondern bringen als notwendige Mobilitätskosten zusätzlich Steuerabzug. Somit musste das Finanzamt bei dem Gebietsverkaufsleiter nachträglich 2.040 Euro (12 Monate x 170 Euro) für den Stellplatz als Werbungskosten anerkennen.

Voraussetzung: Der eigene Stellplatz muss wie im entschiedenen Fall notwendig und die Kosten dafür ortsüblich sein. Gerade in Großstädten sind Berufstätige häufig auf einen eigenen Stellplatz angewiesen.

Kein separater Mietvertrag erforderlich: Für den Steuerabzug spielt es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, ob der Stellplatz gemeinsam mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder über einen separaten Vertrag angemietet wird. Sind die anteiligen Kosten für den Stellplatz nicht extra im Mietvertrag der Wohnung ausgewiesen, dürfen Steuerpflichtige den Anteil schätzen.

Neue Höchstgrenze für Unterkunft im Ausland ab 2026: Unabhängig davon gibt es seit Januar 2026 eine neue Höchstgrenze für beruflich bedingte Unterkunftskosten im Ausland. Maximal 2.000 Euro im Monat lassen sich als Werbungskosten absetzen. Für spezielle Dienst- und Werkswohnungen gilt diese Grenze nicht.

Noch Fragen? Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. berät für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüft auch den Steuerbescheid. Professionelle Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner bundesweit hier: https://www.hilo.de/beratungsstellen/

28/01/2026

Dienstwagen und E-Mobilität bringen steuerliche Vorteile –
aber nicht automatisch.
Entscheidend ist zum Beispiel:
• Art des Fahrzeugs
• private Nutzung
• Lademöglichkeiten zu Hause oder beim Arbeitgeber
Je nach Gestaltung können sich
unterschiedliche steuerliche Auswirkungen ergeben.
👉 Wir zeigen Ihnen,
worauf es bei Dienstwagen und E-Mobilität steuerlich ankommt.
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09/01/2026

Neu ab 2026: die Aktivrente.

💡 Rentner können künftig bis zu 2.000 € monatlich steuerlich begünstigt hinzuverdienen. Das macht Weiterarbeiten im Rentenalter deutlich attraktiver.

Ob Sie davon profitieren können, prüfen wir gerne - vereinbaren Sie einen Termin!

07/01/2026

Familien werden ab 2026 weiter entlastet:
👶 Kindergeld steigt auf 259 € pro Kind
👶 Kinderfreibeträge werden erhöht

Wir prüfen, ob Kindergeld oder Freibeträge günstiger sind.

Steuerliche Beratung für Familien - jetzt Termin vereinbaren

05/01/2026

Gute Nachrichten für Berufspendler:
🚗 Ab 2026 gilt die Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer.

Das bringt spürbare Entlastung – unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.

Entscheidend ist, dass Fahrten korrekt berücksichtigt werden.

02/01/2026

Das neue Jahr bringt steuerliche Entlastungen.
Ab 2026 steigt der Grundfreibetrag weiter an:
✔ 12.348 € für Alleinstehende
✔ 24.672 € für Verheiratete
Einkommen bis zu diesen Beträgen bleibt steuerfrei.
Gerade für Arbeitnehmer und Rentner ist es wichtig zu wissen,
ab wann Einkommen überhaupt steuerlich belastet wird.
📍 Persönliche Beratung für Arbeitnehmer & Rentner
in Neuss

01/01/2026
23/12/2025

Pressenotiz „Neue Belege erforderlich: Änderungen beim Schwerbehindertenausweis – das gilt es zu wissen“

München (sw) Menschen mit Behinderung stehen vor erheblichen Veränderungen. Ab Januar 2026 wird der bisherige Papierausweis vollständig durch ein digitales System ersetzt. Der Behinderten-Pauschbetrag, der für viele eine bedeutende finanzielle Erleichterung darstellt, ist dann nur noch über eine elektronische Datenübermittlung verfügbar.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine weist auf die bevorstehenden Änderungen hin: Ab dem 1. Januar 2026 sind die Versorgungsämter verpflichtet, bei neuen Feststellungen oder Änderungen des Behinderungsgrades die Daten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid in Papierform genügt dann nicht mehr. Diese Regelung basiert auf dem Jahressteuergesetz 2024, das den § 33b des Einkommensteuergesetzes entsprechend angepasst hat. Bei neuen Feststellungen ist eine elektronische Datenübermittlung der Versorgungsverwaltung an die Finanzbehörde zwingend erforderlich.
Behinderten-Pauschbetrag kann ohne Änderung nicht in Anspruch genommen werden
Das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg hebt die Folgen hervor: „Ohne Angabe der Steuer-ID kann das LASV die Daten nicht übermitteln – der Behinderten-Pauschbetrag kann in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.“ Die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer finden Betroffene auf ihrem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung. Wer diese Nummer nicht bei seinem Versorgungsamt hinterlegt, riskiert ab 2026 den Verlust des Pauschbetrags.
Es gibt jedoch eine Übergangsregelung: Bescheide, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, bleiben als Nachweis beim Finanzamt gültig. Erst bei einer Neubewertung des Behinderungsgrades oder einer erstmaligen Feststellung nach diesem Datum wird die elektronische Übermittlung verbindlich.
Schwerbehindertenausweis: Das sollten Menschen mit Behinderung jetzt tun
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags bleibt unverändert. Je nach Behinderungsgrad können Betroffene zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten sogar 7.400 Euro.
Experten empfehlen dringend, sofort aktiv zu werden. Wer plant, einen Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des Behinderungsgrades zu stellen, sollte unbedingt die Steuer-ID angeben. Auch bei bestehenden Bescheiden ist es ratsam, die hinterlegten Daten beim zuständigen Versorgungsamt zu überprüfen.
Noch Fragen?
Professionelle Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag bundesweit hier:
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92436

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Donnerstag 09:00 - 13:00
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