Behnke Königsmann WP StB

Behnke Königsmann WP StB 🏦 Steuerberatung
🧾 Wirtschaftsprüfung
💻 Digitalisierung

🎉 Willkommen im Team, Vanessa!Wir freuen uns sehr, unsere neue Auszubildende Vanessa in unserer Kanzlei begrüßen zu dürf...
04/08/2026

🎉 Willkommen im Team, Vanessa!

Wir freuen uns sehr, unsere neue Auszubildende Vanessa in unserer Kanzlei begrüßen zu dürfen!

Der Start ins Berufsleben ist ein spannender Schritt und wir sind stolz darauf, Vanessa auf ihrem Weg zur Steuerfachangestellten begleiten zu dürfen. Gemeinsam freuen wir uns auf viele neue Erfahrungen, spannende Einblicke und eine erfolgreiche Ausbildungszeit.

Liebe Vanessa, schön, dass Du da bist! Wir wünschen Dir einen tollen Start und freuen uns auf die gemeinsame Zeit! ☺️

🔋 E-Auto laden: Neurgelung für steuerlich begünstigtes AufladenGute Nachrichten für Arbeitgeber und Beschäftigte mit Ele...
30/07/2026

🔋 E-Auto laden: Neurgelung für steuerlich begünstigtes Aufladen

Gute Nachrichten für Arbeitgeber und Beschäftigte mit Elektro- oder Hybridfahrzeugen:

✅ Kostenloses Laden beim Arbeitgeber bleibt bis mindestens Ende 2030 steuerfrei - unabhängig davon, ob es sich um einen privaten PKW oder einen Dienstwagen handelt.

Neu: Wer einen betrieblichem E-Dienstwagen zu Hause lädt, kann die betrieblichen Stromkosten jetzt einfacher nachweisen. Dafür genügt in vielen Fällen ein separater Stromzähler - eine Eichung ist nicht erforderlich.

💡 Alternativ können statt der tatsächlichen Stromkosten auch die vom Statistischem Bundesamt veröffentlichten Strompreispauschalen genutzt werden.

⚡️Auch die zeitweise Überlassung einer Wallbox durch den Arbeitgeber bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei.

📌 Kindergeld für volljährige Kinder: Nachweise sind entscheidend!Wer für sein volljähriges Kind Kindergeld beziehen möch...
28/07/2026

📌 Kindergeld für volljährige Kinder: Nachweise sind entscheidend!

Wer für sein volljähriges Kind Kindergeld beziehen möchte, obwohl es sich aktuell nicht in einer Ausbildung befindet, muss nachweisen können, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

✅ Anerkannte Nachweise sind z.B.:
- Bewerbung bei Ausbildungsbetrieben
- Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit

➡️ Die bloße Aussage, dass das Kind eine Ausbildung beginnen möchte, reicht nicht aus.

Der Bundesfinanzhof bestätigte: Fehlen entsprechende Nachweise, kann die Familienkasse das Kindergeld streichen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern.

🏆 Ehrung unserer Sieger der WM-Tipprunde! ⚽️Bis zur letzten Minute blieb es spannend, bevor die Entscheidung in unserer ...
24/07/2026

🏆 Ehrung unserer Sieger der WM-Tipprunde! ⚽️

Bis zur letzten Minute blieb es spannend, bevor die Entscheidung in unserer WM-Tipprunde gefallen ist. Herzlichen Glückwunsch an unsere Siegerinnen und Sieger zu ihren starken Platzierungen!🎉

Wir freuen uns schon auf die nächste Tipprunde! ⚽️

🏖️Urlaubsanspruch im Minijob - das solltest du wissen. Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub - ganz egal, ...
22/07/2026

🏖️Urlaubsanspruch im Minijob - das solltest du wissen.

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub - ganz egal, ob im Gewerbe oder Privathaushalt. Dabei richtet sich der Urlaubsanspruch nach den Arbeitstagen pro Woche, nicht nach den geleisteten Stunden.

➡️ Bei unregelmäßigen Arbeitstagen wird der Urlaub anhand der tatsächlichen Arbeitstage im Jahr berechnet.
➡️ Urlaub ist bezahlt und muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden.
➡️ Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann sogar mehr Urlaub vorsehen.

📱Diensthandy & Internet privat nutzen - steuerfrei möglich!Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden betriebliche Geräte w...
21/07/2026

📱Diensthandy & Internet privat nutzen - steuerfrei möglich!

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden betriebliche Geräte wie Handy, Computer oder Internetanschluss auch zur privaten Nutzung überlassen - häufig ohne zusätzlichen steuerpflichtigen Nachteil (§ 3 Nr. 45 EStG).

✅ Diensthandy privat nutzen? Steuerfrei möglich.
✅ Private Nutzung betrieblicher IT-Geräte? Ebenfalls begünstigt.
✅ Klare Vereinbarungen schaffen Sicherheit - besonders bei Familienarbeitsverhältnissen.

💡Die richtige Gestaltung spart Steuern und reduziert Verwaltungsaufwand.

19/07/2026

🎯 Teamwork mal anders!

Unser Betriebsausflug führte uns zuerst zu einer spannenden Runde Topgolf in Oberhausen – mit viel Spaß, sportlichem Ehrgeiz und jeder Menge guter Laune. ⛳🏌️

Anschließend ging es zur beeindruckenden Zeche Zollverein, wo wir gemeinsam Industriegeschichte erleben und den Tag in besonderer Atmosphäre ausklingen lassen konnten. 🏭✨

Ein gelungener Tag voller Teamgeist, Austausch und schöner gemeinsamer Momente. Danke an unser großartiges Team! 💙

19/07/2026

🎯 Teamwork mal anders!

Unser Betriebsausflug führte uns zuerst zu einer spannenden Runde Topgolf in Oberhausen – mit viel Spaß, sportlichem Ehrgeiz und jeder Menge guter Laune. ⛳🏌️

Anschließend ging es zur beeindruckenden Zeche Zollverein, wo wir gemeinsam Industriegeschichte erleben und den Tag in besonderer Atmosphäre ausklingen lassen konnten. 🏭✨

Ein gelungener Tag voller Teamgeist, Austausch und schöner gemeinsamer Momente. Danke an unser großartiges Team! 💙

ZecheZollverein ZusammenStark Teamevent

Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unte...
30/06/2026

Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können.

Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für betroffene Gemeinden abgewehrt werden.

Grunderwerbsteuer
Das Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer wird neu geregelt, sodass eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft (= Signing) und Verfügungsgeschäft (= Closing) ausgeschlossen werden. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. Dies gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.

Grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion
Die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften (§ 24 GrEStG) wird entfristet. Diese Regelung wäre sonst zum 31.12.2026 ausgelaufen. Dadurch wird insbesondere beim Übergang von Grundstücken von einer bzw. auf eine Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend entschiedene Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben.

Prämienzahlungen für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde § 3 Nr. 73 EStG eingefügt, der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt hat. Durch die erneute Änderung sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden. Die Vergleichbarkeit der gemeinnützigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den Förderzweck und deren Organisation ergeben. Unmittelbarer Zweck ist, Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen Repräsentation zu fördern. Zusätzlich hat der Finanzausschuss im Gesetzgebungsver-fahren noch eine weitere Änderung vorgenommen, wonach Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 73 EStG).

😁

Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendu...
29/06/2026

Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag beträgt beim

Pflegegrad 2

600 €

Pflegegrad 3

1.100 €

Pflegegrad 4 oder 5

1.800 €

und wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.

Praxis-Beispiel:
Die Mutter ist aufgrund einer fortschreitenden Demenz seit 2025 pflegebedürftig und wurde von einem medizinischen Dienst mit Pflegegrad 3 eingestuft. Die Tochter übernahm die Hauptpflege ihrer Mutter im häuslichen Umfeld und erhielt hierfür keine Einnahmen. Im Jahr 2026 reichte sie die Steuererklärung für 2025 ein. Angaben zum Pflegepauschbetrag machte sie nicht. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2025 reichte die Tochter nachträglich die Bescheinigung über den Pflegegrad 3 für die Mutter ein und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Anerkennung eines Pflegepauschbetrages.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen oder geändert wird, der für die Festsetzung des Steuerbescheides von Bedeutung ist. Grundlagenbescheid ist jeder Bescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Dazu gehört auch der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad, der für die Gewährung eines Pflegepauschbetrages maßgeblich ist. Der Folgebescheid ist dann innerhalb der Festsetzungsfrist an den Grundlagenbescheid anzupassen, wenn die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt, wenn

der Grundlagenbescheid erst nach Erlass des Folgebescheids ergangen ist,
der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde oder
wenn der Grundlagebescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind.
Einer Änderung des Folgebescheides steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (vgl. BFH-Urteil v. 13.12.1985, III R 204/81).

Im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag müssen beim Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG neben dem Pflegegrad weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die steuerliche Vergünstigung zu erhalten. Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass eine Änderung nur dann möglich sei, wenn allein der Grundlagenbescheid für den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage maßgeblich ist. Dies sei hinsichtlich der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages jedoch nicht der Fall, weil in § 33b Abs. 6 EStG weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Deshalb hätten hierzu bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung Angaben gemacht werden müssen.

Aber: Das Finanzgericht Düsseldorf ist anderer Auffassung. Der Einkommensteuerbescheid kann geändert werden, weil der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad als Grundlagenbescheid ausreicht. Dass sich die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheids nur auf eine einzelne Voraussetzung (nämlich den Pflegegrad) bezieht, stehe einer Änderung nicht entgegen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 19/25)

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Burscheid
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