Behnke Königsmann WP StB

Behnke Königsmann WP StB 🏦 Steuerberatung
🧾 Wirtschaftsprüfung
💻 Digitalisierung

29/04/2026

👨‍🍳👩🏼‍🍳Wieder einmal hieß es: Schürzen an und ran an die Töpfe!

Diesmal haben unsere Azubis das Kommando in der Küche übernommen - und was sollen wir sagen? Es war köstlich!🍽️

Mit viel Kreativität, Teamgeist und einer ordentlichen Prise Leidenschaft haben sie für alle Kolleg:innen ein tolles Essen gezaubert.

Danke für euren Einsatz und diesen leckeren Moment des Miteinanders!

⛽️ *Energiesteuer-Senkung: Das musst du wissen*Die Energiesteuer auf Diesel & Benzin wird vom 01.05.2026 bis 30.06.2026 ...
28/04/2026

⛽️ *Energiesteuer-Senkung: Das musst du wissen*

Die Energiesteuer auf Diesel & Benzin wird vom 01.05.2026 bis 30.06.2026 um 17 Cent gesenkt:

—> 14,04 Cent weniger Energiesteuer
—> ca. 2,67 Cent weniger Mehrwertsteuer
👉 ergibt zusammen rund 17 Cent Entlastung pro Liter

Wichtig:
• Unternehmen mit Vorsteuerabzug profitieren nur von den 14,04 Cent
• Die Senkung ist zeitlich begrenzt (2 Monate)
• Ob die Preise wirklich sinken, hängt davon ab, ob Anbieter die Entlastung weitergeben

Damit sollen steigende Spritpreise seit Ende Februar 2026 abgefedert werden - vor allem für Bürger:inne und Branchen wie Handwerk und Logistik.

💼Minijob & Studium: Das solltest du wissen!• Folgende Beschäftigungsformen gibt es:- Minijob: regelmäßig bis zu 603 € mo...
27/04/2026

💼Minijob & Studium: Das solltest du wissen!

• Folgende Beschäftigungsformen gibt es:
- Minijob: regelmäßig bis zu 603 € monatlich
- Kurzfristige Beschäftigung: max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ohne Verdienstgrenze)
- Werkstudentenjob: bis 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit. Abhängig von der Höhe des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle ein Midijob sein.

• Sozialversicherung im Minijob:
- keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- & Arbeitslosenversicherung
- Aber: Rentenversicherung ist Pflicht. Auf Antrag von der Rentenversicherung ist eine Befreiung möglich, führt aber auch zu weniger Rentenansprüchen

• Minijob & BAfög
- es ist ohne weiteres möglich, bis zu 603 € im Monat hinzuzuverdienen, ohne dass das BAfög gekürzt wird

• Wichtige Regel zur Arbeitszeit
- während des Semesters: max. 20 Stunde/Woche
- in den Semesterferien: auch mehr möglich

• Tipp💡
Ein Verdienst über die Minijob-Grenze kann sich lohnen!
- im Übergangsbereich (603 € - 2.000 €) sind reduzierte Beiträge zu zahlen
- oft fällt bei Steuerklasse 1 keine Lohnsteuer an

⚠️Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende.

Viel Erfolg an alle Prüflinge der Steuerfachangestelltenprüfung! 🍀📚                                   Heute beginnt der ...
21/04/2026

Viel Erfolg an alle Prüflinge der Steuerfachangestelltenprüfung! 🍀📚 Heute beginnt der schriftliche Teil der Abschlussprüfung und wir wünschen allen Prüflingen ganz viel Erfolg, Durchhaltevermögen und starke Nerven. Besonders drücken wir natürlich unseren Azubis die Daumen - ihr habt in den letzten knapp drei Jahren viel gelernt, euch weiterentwickelt und könnt jetzt zeigen, was in euch steckt. 💪🏻 Ihr schafft das! ✨🙌🏻

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Be...
16/04/2026

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Streuwerbeartikel, wie Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge und dergleichen (bis 10 € je Artikel) und geringwertige Warenproben, sind nicht als Geschenke einzustufen.

Die Finanzverwaltung stuft alle Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel ein, die nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Somit unterbleibt die Besteuerung bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind. Im Übrigen muss der Beschenkte den Wert des Geschenks auch dann nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG).

Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, z. B. aus einem Etui mit 2 Kugel-schreibern im Wert von jeweils 6 €, ist für die Prüfung der 10-€-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen. Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10 €-Grenze hinzuzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Bei Geschenken und Streuwerbeartikeln sind folgende Besonderheiten bei den Aufzeichnungs-pflichten zu beachten:

Bei Geschenken muss der Name des Empfängers aus der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg erkennbar sein. Geschenke der gleichen Art dürfen in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger auf dem Buchungsbeleg vermerkt bzw. eine Namensliste zusammen mit der Rechnung abgeheftet wird.
Bei Streuwerbeartikel (= Gegenständen von geringem Wert bis 10 € je Artikel) brauchen die Namen der Empfänger nicht festgehalten zu werden.
Ergebnis: Bei der Prüfung der 10-€-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält. Das bedeutet, dass der Unternehmer alle Artikel mit einem Einkaufs- oder Herstellungswert von nicht mehr als 10 € als Werbekosten bucht, ohne die Namen der Empfänger aufzeichnen zu müssen. Somit fehlt es bisher an der Möglichkeit, dem Empfänger einen geldwerten Vorteil zurechnen zu können. Die Anwendung des § 37b EStG scheidet somit schon allein aus Praktikabilitätsgründen aus.

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Be...
16/04/2026

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Streuwerbeartikel, wie Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge und dergleichen (bis 10 € je Artikel) und geringwertige Warenproben, sind nicht als Geschenke einzustufen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen, die ein Blogger für seinen Internetblog zu tagesaktuellen...
14/04/2026

Das Finanzgericht hat entschieden, dass freiwillige Zahlungen, die ein Blogger für seinen Internetblog zu tagesaktuellen Themen erhält, den Einnahmen als Journalist (oder jedenfalls eines ähnlichen Berufs) zuzuordnen sind.

Ausgangsbetrachtung:
Grundlage für die Feststellung, ob freiwillige Zahlungen für das Bloggen als journalistische oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Betriebseinnahmen sind, richtet sich danach, ob der Blogger als Teilnehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen ist, bei dem seine Beiträge, auch wenn sie frei zugänglich sind, eine wirtschaftliche Gegenleistung darstellen, die durch die Zahlungen der Leser vergütet wird.

Die freiwilligen Zahlungen der Leser werden nach Auffassung des Finanzgerichts als Betriebseinnahmen betrachtet, da eine klare Verknüpfung zwischen der Zahlung und den veröffentlichten Inhalten des Blogs besteht. Die Tatsache, dass diese Zahlungen freiwillig und nicht rechtlich verpflichtend sind, spielt dabei keine Rolle. Das Finanzgericht betont, dass eine vertragliche Bindung oder ausdrückliche Zahlungsverpflichtung zwischen dem Blogger und den Lesern nicht notwendig ist, um eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Blogger bewusst Maßnahmen ergreift, um die Zahlungen der Leser zu fördern, beispielsweise durch die Darstellung von Spendenmöglichkeiten und die Betonung der finanziellen Voraussetzungen des Blogs. Dies deutet eindeutig auf eine Gewinnerzielungsabsicht hin.

Das Finanzgericht betrachtete daher die Änderungen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 als rechtmäßig, weil die Art der Tätigkeit und die erhaltenen Zahlungen die gesetzlichen Kriterien für selbständige und journalistische Arbeit erfüllen und somit steuerpflichtig sind.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: VIII R 18/25). In vergleichbaren Fällen ist es daher sinnvoll, Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Sicherheit geht vor - auch im Kanzleialltag! 💪Genau deshalb haben wir vor ein paar Wochen unser Erste-Hilfe-Wissen aufge...
12/04/2026

Sicherheit geht vor - auch im Kanzleialltag! 💪

Genau deshalb haben wir vor ein paar Wochen unser Erste-Hilfe-Wissen aufgefrischt. 🩹🫀Vom richtigen Verhalten im Notfall bis zu praktischen Sofortmaßnahmen - wir sind jetzt bestens vorbereitet, um in jeder Situation richtig zu agieren. Ein herzliches Dankeschön an unseren Kursleiter und an unsere Ersthelfer für das engagierte Mitmachen! 🙌

🎉 Herzlichen Glückwunsch, Sebastian! 🎓Wir freuen uns riesig, dass Sebastian seine Prüfung zum Steuerfachwirt erfolgreich...
12/04/2026

🎉 Herzlichen Glückwunsch, Sebastian! 🎓
Wir freuen uns riesig, dass Sebastian seine Prüfung zum Steuerfachwirt erfolgreich bestanden hat! 🥳
Herzlichen Glückwunsch zu diesem tollen Erfolg – wir sind stolz auf dich und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit! 🙌



Adresse

Bürgermeister-Schmidt-Straße 5
Burscheid
51399

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 18:00
Donnerstag 08:00 - 18:00
Freitag 08:00 - 18:00

Telefon

+4921747660

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Behnke Königsmann WP StB erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Teilen

Kategorie