Trust and Taxes Steuerberatung

Trust and Taxes Steuerberatung Steuerkanzlei aus Berlin und Oranienburg. Von moderner Buchhaltung bis zur digitalen Steuererklärung.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen richtig prüfen!Miet- und Pachtaufwendungen können gewer...
22/05/2026

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen richtig prüfen!

Miet- und Pachtaufwendungen können gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden, wenn sie den Gewinn als laufender Aufwand mindern. Gehören diese Kosten jedoch zu den Herstellungskosten der Produkte, kann eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung unterbleiben – auch dann, wenn die Waren am Bilanzstichtag bereits verkauft wurden.

Für landwirtschaftliche Betriebe, Produktionsunternehmen, Genossenschaften und Unternehmer mit Miet-, Pacht- oder Leasingaufwendungen ist die richtige steuerliche Einordnung entscheidend, um unnötige Steuerbelastungen und Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Lassen Sie Miet- und Pachtaufwendungen, Herstellungskosten und gewerbesteuerliche Hinzurechnungen frühzeitig bei uns prüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungsmöglichkeiten rechtssicher zu nutzen.



Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 5.2.2026 – 1 K 183/22, rkr.; NWB

Gesellschaft steuerlich richtig einordnen!Ob eine stille Gesellschaft steuerlich als typisch oder atypisch still einzuor...
21/05/2026

Gesellschaft steuerlich richtig einordnen!

Ob eine stille Gesellschaft steuerlich als typisch oder atypisch still einzuordnen ist, hängt maßgeblich vom Mitunternehmerrisiko ab. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht eine hohe Gewinnbeteiligung allein nicht aus, wenn der stille Gesellschafter keine Einlage leistet, nicht am Verlust beteiligt ist und auch keinen Anteil an den stillen Reserven erhält.

Für GmbHs, Immobiliengesellschaften, Gesellschafter, Investoren und Unternehmer ist die richtige Gestaltung stiller Beteiligungen entscheidend, um Kapitaleinkünfte, gewerbliche Einkünfte und Gewinnfeststellungen zutreffend einzuordnen.

Lassen Sie stille Gesellschaften, Beteiligungsverträge, Gewinnbeteiligungen und steuerliche Mitunternehmerstellungen frühzeitig bei uns prüfen, um Fehlbewertungen durch das Finanzamt, steuerliche Risiken und unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.



BFH, Urteil vom 13.11.2025 – IV R 24/23

Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze von 200.000 € richtig prüfen!Ein Investitionsabzugsbetrag kann Unternehmen steuer...
20/05/2026

Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze von 200.000 € richtig prüfen!

Ein Investitionsabzugsbetrag kann Unternehmen steuerlich entlasten, wenn geplante Investitionen frühzeitig berücksichtigt werden sollen. Entscheidend ist jedoch die Gewinngrenze von 200.000 €. Nach der BFH-Rechtsprechung zählt dabei der steuerliche Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen; nicht abziehbare Betriebsausgaben wie die Gewerbesteuer können den maßgeblichen Gewinn erhöhen.

Für Unternehmer, Gewerbetreibende, bilanzierende Betriebe sowie kleine und mittlere Unternehmen ist die korrekte Prüfung der Voraussetzungen besonders wichtig. Wird die Gewinngrenze überschritten, kann das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag versagen – mit unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen auf Liquidität, Steuerlast und Investitionsplanung.

Lassen Sie geplante Investitionen, außerbilanzielle Hinzurechnungen und die steuerliche Gewinngrenze frühzeitig bei uns prüfen, um Gestaltungsmöglichkeiten rechtssicher zu nutzen und Fehler bei der Steuererklärung zu vermeiden.



Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23; NWB

Umsatzsteuer bei Solarpark-Übertragung richtig prüfen!Die Veräußerung von Solarmodulen eines Solarparks kann umsatzsteue...
19/05/2026

Umsatzsteuer bei Solarpark-Übertragung richtig prüfen!

Die Veräußerung von Solarmodulen eines Solarparks kann umsatzsteuerbar sein, wenn der bisherige Betreiber seine Einspeisetätigkeit unverändert fortführt. Nach der BFH-Rechtsprechung liegt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn der Verkäufer weiterhin als Anlagenbetreiber auftritt, den Strom in das Netz einspeist und das Entgelt vom Netzbetreiber vereinnahmt.

Für Betreiber von Solarparks, Investoren, GmbH & Co. KGs und Projektgesellschaften ist die umsatzsteuerliche Einordnung von Photovoltaikanlagen, Einspeiseverträgen und Umstrukturierungen besonders wichtig.

Lassen Sie geplante Übertragungen von Solarmodulen, Solarpark-Strukturen und EEG-Vergütungsmodellen frühzeitig steuerlich prüfen, um Umsatzsteuer-Risiken, Nachzahlungen und Fehler bei der Gestaltung zu vermeiden.



Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; NWB

Abfindung und Sonderzahlungen: Steuerermäßigung nur noch über die Einkommensteuererklärung!Ab dem Veranlagungszeitraum 2...
12/05/2026

Abfindung und Sonderzahlungen: Steuerermäßigung nur noch über die Einkommensteuererklärung!

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ändert sich die steuerliche Behandlung außerordentlicher Einkünfte wie Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG, insbesondere die sogenannte Fünftelungsregelung, wird nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Dadurch kann zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten werden.

Die steuerliche Entlastung erfolgt künftig ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer sollten daher Abfindungen und andere außerordentliche Einkünfte vollständig und korrekt erklären, um mögliche Steuervorteile zu sichern.

Lassen Sie Ihre Steuererklärung professionell prüfen und vermeiden Sie Nachteile bei der Besteuerung von Abfindungen und Sonderzahlungen.



Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB

Rentenerhöhung: Mehr Rente und steuerliche Folgen im Blick behalten!Zum 1. Juli 2026 sollen die Renten in Deutschland um...
11/05/2026

Rentenerhöhung: Mehr Rente und steuerliche Folgen im Blick behalten!

Zum 1. Juli 2026 sollen die Renten in Deutschland um 4,24 Prozent steigen. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Für Rentnerinnen und Rentner mit einer Standardrente nach 45 Beitragsjahren bedeutet dies ein Plus von rund 77,85 Euro monatlich. Die Rentenanpassung basiert insbesondere auf der positiven Lohnentwicklung und dem gesicherten Rentenniveau von 48 Prozent.

Die Rentenerhöhung kann sich jedoch auch steuerlich auswirken, da höhere Renteneinkünfte unter Umständen zu einer Einkommensteuerpflicht oder höheren Steuerlast führen können. Wer seine Rente, Nebeneinkünfte oder Vorsorgeaufwendungen richtig einordnen möchte, sollte die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig prüfen lassen.

Sie möchten wissen, ob die Rentenerhöhung Ihre Steuererklärung betrifft? Lassen Sie Ihre Renteneinkünfte professionell prüfen und vermeiden Sie steuerliche Nachteile.



Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung v. 5.3.2026; NWB

Tankrabatt 2026: Energiesteuer auf Diesel und Benzin temporär gesenkt!Der Gesetzgeber hat den Tankrabatt 2026 beschlosse...
10/05/2026

Tankrabatt 2026: Energiesteuer auf Diesel und Benzin temporär gesenkt!

Der Gesetzgeber hat den Tankrabatt 2026 beschlossen: Für Diesel und Benzin werden die Energiesteuersätze ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich Umsatzsteuer kann sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter ergeben. Ziel ist es, Verbraucher, Unternehmen und die Wirtschaft kurzfristig bei gestiegenen Kraftstoffpreisen zu entlasten.

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine Entlastungsprämie für Arbeitnehmer: Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten bis zu 1.000 € steuer- und abgabenfrei zahlen können und die Prämie zugleich als Betriebsausgabe geltend machen dürfen.

Sie möchten wissen, welche steuerlichen Vorteile sich durch Tankrabatt, Energiesteuer-Senkung oder Entlastungsprämie für Ihr Unternehmen ergeben? Kontaktieren Sie uns für eine steuerliche Einschätzung.



22.4.2026, BT-Drucks. 21/5529; NWB

Entlastungsprämie vorerst gestoppt: Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten!Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für ...
10/05/2026

Entlastungsprämie vorerst gestoppt: Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten!

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat der Einführung nicht zugestimmt, sodass Arbeitgeber ihren Beschäftigten die geplante Prämie von bis zu 1.000 Euro aktuell nicht steuerfrei gewähren können. Vorgesehen war eine zusätzliche Arbeitgeberleistung zur Abmilderung gestiegener Preise, die als Bar- oder Sachlohn möglich gewesen wäre.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt damit vorerst offen, ob und in welcher Form die Entlastungsprämie noch umgesetzt wird. Möglich ist nun ein Verfahren im Vermittlungsausschuss, um einen Kompromiss zu finden.

Sie möchten wissen, welche steuerfreien Arbeitgeberleistungen weiterhin möglich sind? Lassen Sie sich steuerlich beraten und nutzen Sie bestehende Gestaltungsspielräume rechtssicher.



Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.5.2026; NWB

Warnung vor Steuerbetrug: Gefälschte BMF- und BZSt-Schreiben erkennen!Aktuell kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen im N...
09/05/2026

Warnung vor Steuerbetrug: Gefälschte BMF- und BZSt-Schreiben erkennen!

Aktuell kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen im Namen des Bundesfinanzministeriums (BMF), des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) und weiterer Behörden. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten gefälschte Schreiben, E-Mails, SMS oder WhatsApp-Nachrichten, in denen angebliche Steuern, Gebühren, Verspätungszuschläge oder Zahlungen zur Freigabe von Bankkonten, Erbschaften oder Kryptogewinnen gefordert werden.

Das BMF, das BZSt, die Europäische Zentralbank, der Internationale Währungsfonds oder die AMLA fordern Bürger grundsätzlich nicht per E-Mail, SMS oder WhatsApp zu Zahlungen auf. Reagieren Sie nicht auf verdächtige Nachrichten, leisten Sie keine Zahlungen und prüfen Sie zweifelhafte Schreiben sorgfältig.

Sie haben eine verdächtige Zahlungsaufforderung erhalten oder sind unsicher, ob ein Schreiben echt ist? Kontaktieren Sie uns für eine professionelle Ersteinschätzung und schützen Sie sich vor Steuerbetrug, Phishing und finanziellen Schäden.



Quelle: BMF online; Meldung v. 4.5.2026; NWB

Anscheinsbeweis bei Privatnutzung betrieblicher Pkw durch GmbH-Geschäftsführer!Bei betrieblichen Fahrzeugen einer GmbH s...
08/05/2026

Anscheinsbeweis bei Privatnutzung betrieblicher Pkw durch GmbH-Geschäftsführer!

Bei betrieblichen Fahrzeugen einer GmbH spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw auch privat nutzt, wenn ihm das Fahrzeug zur Verfügung steht. Dies kann steuerlich erhebliche Folgen haben – insbesondere durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Ein bloßes Privatnutzungsverbot reicht nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus, wenn keine wirksamen organisatorischen Kontrollmaßnahmen bestehen und kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Gerade GmbH-Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer sollten die steuerliche Behandlung von Firmenwagen sorgfältig prüfen lassen.

Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung der Pkw-Nutzung, der Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen und der steuerlichen Optimierung Ihrer Unternehmensstruktur. Lassen Sie Ihre Dienstwagenregelung jetzt steuerlich bei uns überprüfen!



Quelle: BFH, Beschluss vom 17.12.2025 - I B 17/24; NWB

Adresse

Kaiserdamm 4
Charlottenburg
14057

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:30
Dienstag 09:00 - 17:30
Mittwoch 09:00 - 17:30
Donnerstag 09:00 - 17:30
Freitag 09:00 - 17:30

Telefon

+4930208476240

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Trust and Taxes Steuerberatung erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Trust and Taxes Steuerberatung senden:

Teilen

Kategorie