09/04/2021
Für Buchhaltungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von entsprechend sechs oder zehn Jahren.
Auch wenn sich Aktenordner im Büro oder im Archiv stapeln, für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO) und nicht jedes Papier darf guten Gewissens den Weg durch den Schredder nehmen.
Arnim Jost – Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Köln, Kaarst und Umgebung – über die Aufbewahrungsfristen für Ihre Buchhaltungsunterlagen.