31/05/2026
Viele Unternehmer verbuchen Geschäftsessen als Betriebsausgabe und denken damit, steuerlich sei alles erledigt!
Aber genau hier entsteht oft ein teurer Denkfehler.
Denn Bewirtungskosten sind grundsätzlich nur zu 70 Prozent steuerlich abziehbar. Die restlichen 30 Prozent bleiben im Gewinn und werden ganz normal versteuert.
Noch wichtiger ist aber der Beleg.
Wenn wichtige Angaben fehlen, kann das Finanzamt im Zweifel den kompletten Abzug streichen. Dann geht es nicht mehr um 30 Prozent, sondern um die gesamte Summe.
Darauf sollten Sie achten:
✅ Datum
✅ Anlass
✅ Teilnehmer
✅ Rechnungsbetrag
✅ Unterschrift
✅ sauberer Bewirtungsbeleg
Ein Geschäftsessen ist kein automatischer Steuervorteil.
Es ist ein Nachweis, der auch Jahre später noch halten muss.
Speichern Sie sich diesen Beitrag, damit Sie beim nächsten Geschäftsessen nichts vergessen!