30/06/2026
📌 § 34k GewO – das ändert sich für Kreditvermittler ab 20.11.2026
Mit dem neuen § 34k GewO wird die Vermittlung von Verbraucher- und Ratenkrediten erstmals erlaubnispflichtig (Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie). Was das bedeutet:
🏦 Ratenkredite / Verbraucherdarlehen → neue Erlaubnis § 34k
🏠 Baufinanzierung → bleibt § 34i (keine Änderung)
🏢 Rein gewerbliche (B2B-)Darlehen → künftig erlaubnisfrei*
Die Fristen: Geltung ab 20.11.2026. Bestandsvermittler mit § 34c beantragen § 34k im vereinfachten Verfahren bis spätestens 31.05.2027. Wer seit dem 01.01.2021 durchgängig Verbraucherkredite vermittelt, kann von der Sachkundeprüfung befreit werden – und eine vorhandene § 34i-Sachkunde wird als gleichwertig anerkannt.
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*nach aktuellem Stand (DarlVermV im Entwurf); ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.