Kompetenzzentrum für Umsatzsteuer - KZU

Kompetenzzentrum für Umsatzsteuer - KZU Das Kompetenzzentrum für Umsatzsteuer (KZU) ist eine auf umsatzsteuerliche Frage- und Problemstellungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Dortmund

Unternehmer aller Größenklassen werden immer wieder mit schwierigen umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Insbesondere aufgrund der Internationalisierung der Geschäftsaktivitäten durch Onlinehandel und der Zunahme des grenzüberschreitenden Handels mit Gütern und Dienstleistungen, gewinnt die Beratung in umsatzsteuerlichen Fragestellungen auch für kleine und mittlere Unternehmen zun

ehmend an Bedeutung. Unser Team hat sich daher auf die steuerliche Beratung von Unternehmern und Steuerberatern rund um das Thema Umsatzsteuer spezialisiert.

20/01/2016

Pauschale Leistungsbeschreibung verhindert Vorsteuerabzug

Erhält ein Unternehmer eine Rechnung von einem Unternehmen und die Eingangsleistung in der Rechnung ist nicht klar definiert, so ist der Vorsteuerabzug in Gefahr.

Der Grund liegt darin, dass eine zu pauschale Leistungsbeschreibung einer Eingangsrechnung nicht die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 UStG erfüllt. Danach ist der Vorsteuerabzug nur gegeben, wenn einem sachverständigen Dritten klar ist, worüber eigentlich abgerechnet wurde.

Eine zu allgemeine oder schwammige Leistungsbeschreibung wurde nun einem Gerüstbau-Handwerksbetrieb vor dem FG Hamburg zum Verhängnis. Die Leistungsbeschreibung des Handwerkers beschränkte sich auf Angaben wie "Pauschale" oder "Sonstige Gerüstbauleistungen".

Eine Identifizierung der Leistung ist dadurch nach Aufassung des FG Hamburg kaum nachvollziehbar. Folge: Aus solchen Rechnungen steht dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu (FG Hamburg, Urteil v. 21.8.2015, Az. 2 V 154/15).

Um einem solchen Ergebnis zu entgehen, haben Unternehmer die folgenden Möglichkeiten, um den VoSt-Abzug bei zweifelhaften Rechnungen noch nachträglich zu sichern:

• Rücksendung der Rechnung mit der Bitte um Konkretisierung der Leistungsbeschreibung

• Rücksendung der Rechnung mit der Bitte um Referenzierung der Rechnung auf den ursprünglich erteilten Auftrag (Auftragsnummer, Auftragsdatum). Durch diesen Rückgriff auf die ursprüngliche Auftragserteilung, kann in den meisten Fällen rechtssicher der Vorsteuerabzug gesichert werden.

Behandlung von Sachspenden aus umsatzsteuerlicher SichtGerade zur Weihnachtszeit möchten viele Unternehmer andere Mensch...
17/12/2015

Behandlung von Sachspenden aus umsatzsteuerlicher Sicht

Gerade zur Weihnachtszeit möchten viele Unternehmer andere Menschen und vor allem gemeinnützige Organisationen mit Spenden unterstützen. Ein Großteil des dabei generierten Spendenaufkommens stellen dabei die sog. Sachspenden. Fraglich ist insofern die umsatzsteuerliche Behandlung.

Dabei ist zu unterscheiden, ob die gespendeten Güter ursprünglich zu unternehmerischen Zwecken angeschafft wurden oder ob diese von vornherein zur Verwendung als Sachspenden gedacht waren. Ist ersteres der Fall, so lagen/liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bereits nicht vor. VoSt darf/hätte nicht gezogen werden dürfen und die spätere Verwendung der Güter als Sachspenden ist umsatzsteuerlich nicht mehr zu erfassen.

War hingegen die unternehmerische Verwendungsabsicht zuvor gegeben, so unterliegen die Sachspenden der Besteuerung für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 (1b) UStG. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ist dabei der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes (der Spende) , wobei damit die Wiederbeschaffungskosten zu eben diesem Zeitpunkt gemeint sind. Die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten kann dabei mitunter große Probleme bereiten. Ggfs. müssen diese im Rahmen einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden.

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