24/08/2026
Vermächtnisnehmer können den vollen Pauschbetrag für Erbfallkosten geltend machen. Dies gilt auch, wenn es weitere Erben gibt, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Die Pauschale wird pro Erbfall nur einmal gewährt. Das Urteil des BFH bestätigt, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Erwerber den gesamten Pauschbetrag ohne Kürzung nutzen kann.
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Praxis-Beispiel: Die Erbla...