VLH-Beratungsstelle Roland Zilk

VLH-Beratungsstelle Roland Zilk Größter Lohnsteuerhilfeverein mit mehr als 1 Mio. Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen - Wir beraten Mitglieder im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG. V.

Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.

22/02/2026
04/02/2026

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04/02/2026

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15/01/2026

Balkonkraftwerk: So bleibt die Mini-PV-Anlage steuerfrei

Für kleine PV-Anlagen, die per Steckdose ans Stromnetz angeschlossen werden, fällt in der Regel weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer an.

Sogenannte Balkonkraftwerke werden immer beliebter. Dazu tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation dieser Mini-Photovoltaikanlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mieterinnen und Mieter interessant, die über keine Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen. Und werden bestimmte Grenzen eingehalten, muss nicht das reguläre Anmeldeverfahren durchlaufen werden. Die Anforderungen an die Registrierung und den Netzanschluss werden so erleichtert.

Keine Einkommensteuer und in der Regel keine Umsatzsteuer

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Einkommensteuerzahlungen machen. Denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaik-Anlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung 30 Kilowatt (peak) nicht übersteigt. Diese Grenze wird von einer Mini-Solaranlage nicht erreicht.

In der Regel muss für Mini-PV-Anlagen auch keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Denn hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf null Prozent. Und für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinaus geht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher. Auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.

Wichtig: Baut eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Balkonkraftwerks einen Zähler für den Strom ein, den sie oder er gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, entsteht für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht. Allerdings greift bei den Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregel, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten.

Sie haben noch Fragen? Frau/Herr [Vorname / Nachname] leitet die VLH-Beratungsstelle in [PLZ / Ort] und steht Ihnen gerne von [Wochentag] bis [Wochentag] zwischen [Uhrzeit] und [Uhrzeit] Uhr telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung: [Telefonnummer] bzw. [[email protected]].

Über die VLH: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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