Steuerberatungskanzlei Dagmar Twilfer

Steuerberatungskanzlei Dagmar Twilfer Regelungen einsehbar unter:

Die Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Nordbaden unter www.stbk-nordbaden.de eingesehen werden.

Impressum

Steuerberatungskanzlei Dagmar Twilfer
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Dagmar Twilfer
Steuerberaterin


Kontakt:

Finkenweg 6
68549 Ilvesheim

Telefon: +49 621 4962336
Telefax: +49 621 4962338

E-Mail: [email protected]

www.steuerberatung-twilfer.de


Umsatzsteuer-ID:

DE248123373


Berufsbezeichnung:

Steuerberaterin


Verliehen durch:

Die Berufsbezeichnung Steuerberaterin (StB) w

urde in der Bundesrepublik Deutschland (Rheinland Pfalz) verliehen. Zuständige Aufsichtsbehörde (Kammer):

Steuerberaterkammer Nordbaden
Vangerowstraße 16/1
69115 Heidelberg
Telefon 06221/183077
E-Mail [email protected]


Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)
Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). Berufspflichten:

Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen nach bestandener staatlicher Prüfung und Bestellung zum Steuerberater der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern und Berufsgerichte. Sie haben das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung der Steuerberater zu beachten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und im Strafverfahren zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Zum Schutz der Mandanten sind Steuerberater gegen Vermögensschäden haftpflichtversichert. Haftungsausschluss/Disclaimer:

Die Inhalte dieser Website sind nicht dazu gedacht, rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen. Die Haftung bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen, der Höhe nach jedoch beschränkt auf vorhersehbare Schäden. Daneben wird keine Haftung für die Existenz und der Inhalte von Hyperlinks auf fremde Websites übernommen. Zudem wird auch keine Haftung für unaufgeforderte Materialien übernommen.

12/10/2025
12/10/2025

🚗 Neue Abschreibung für Elektrofahrzeuge ab 2025 – 75 % im Anschaffungsjahr! ⚡

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm führt der Gesetzgeber ab 1. Juli 2025 eine besonders attraktive Abschreibungsmethode für reine Elektrofahrzeuge ein (§ 7 Abs. 2a EStG).

👉 Das Besondere:
Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden – unabhängig vom Kaufmonat. In den Folgejahren sinken die Abschreibungssätze stark ab (10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 %).

🔹 Geltungszeitraum:
Nur für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden.
Für Anschaffungen davor gelten weiterhin die lineare oder degressive AfA.

🔹 Begünstigt:
Nur reine Elektrofahrzeuge, egal ob neu oder gebraucht – also auch Lkw, Busse, Kastenwagen oder Gabelstapler.

🔹 Achtung:
Wer diese Sonderabschreibung nutzt, kann nicht zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG (bis zu 40 %) beanspruchen.

💡 Tipp:
Die neue Abschreibung bringt einen hohen Betriebsausgabenabzug im Anschaffungsjahr – aber in den Folgejahren kaum noch AfA-Volumen. Wenn Ihr Gewinn im Anschaffungsjahr niedrig ist, kann die klassische Variante mit § 7g-Sonderabschreibung langfristig steuerlich günstiger sein.

18/09/2025

Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers: Keine steuerliche Abzugsfähigkeit

🏠🧑‍🏫🚫💼

Das Finanzgericht Münster (Urteil v. 13.6.2025, 14 K 2124/21 E) hat entschieden, dass Umzugskosten nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Umzug lediglich dazu dient, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Im konkreten Fall zog eine Lehrerin innerhalb ihrer Gemeinde von einer Zwei- in eine Drei-Zimmerwohnung, um erstmals ein abgeschlossenes Arbeitszimmer nutzen zu können. Die Fahrzeit zur Arbeitsstätte verkürzte sich dabei nur minimal. Das Gericht stellte klar: Ein Umzug ist nur dann beruflich veranlasst, wenn objektive Kriterien – wie eine deutliche Wegezeitverkürzung (mindestens 1 Stunde täglich) oder ein konkreter beruflicher Anlass – vorliegen und private Gründe nahezu keine Rolle spielen. Die bloße Möglichkeit, ein Arbeitszimmer einzurichten, reicht nicht aus, da die Verbesserung der Wohnqualität und private Lebensführung im Vordergrund stehen (§ 12 Nr. 1 EStG).

18/09/2025

Trickbetrug: Kein Steuervorteil bei Vermögensverlust – FG Münster sieht Lebensrisiko 🚫💸📞👵⚖️

Das FG Münster entschied, dass ein durch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer geltend gemacht werden kann. Im konkreten Fall wurde eine Seniorin telefonisch getäuscht und zahlte 50.000 EUR an einen Betrüger. Das Gericht sah darin die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos und keine Zwangsläufigkeit. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

25/08/2025

❓ Arbeiten in Luxemburg – Steuern in Deutschland?
Was Orchestermusiker jetzt zum neuen BFH-Urteil wissen müssen.

🎶 BFH-Urteil zur Besteuerung von Orchestermusikern in Luxemburg

Der Bundesfinanzhof hat entschieden:
Wer als Musiker beim Staatsorchester in Luxemburg angestellt ist, muss seinen dortigen Arbeitslohn in Deutschland versteuern – auch wenn in Luxemburg schon Steuern gezahlt wurden.

💡 Das bedeutet konkret:

Luxemburg behält Lohnsteuer ein.

In Deutschland wird das Einkommen ebenfalls versteuert.

Die luxemburgische Steuer wird nur angerechnet, nicht freigestellt.

Warum?
Weil festangestellte Orchestermusiker als Künstler im Sinne des DBA Luxemburg gelten. Damit greift nicht die übliche Freistellungsmethode, sondern die strengere Anrechnungsmethode.

📌 Wichtig für Kulturschaffende:
Auch wer fest im Ausland angestellt ist, kann in Deutschland steuerpflichtig bleiben – je nach Doppelbesteuerungsabkommen.

19/08/2025

✍️ Berufssoldaten aufgepasst:
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, wann bei Versetzungen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt – und damit, welche Werbungskosten anerkannt werden.
➡️ Ergebnis: Eine dauerhafte Zuordnung auf einen Dienstposten reicht aus, auch wenn ein „voraussichtlicher Einsatzzeitraum“ genannt ist.

🎖️ Erste Tätigkeitsstätte bei Berufssoldaten – Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts 🎖️

Das Hessische FG hat klargestellt:
Ob ein Berufssoldat eine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) begründet, hängt davon ab, ob ihm ein dauerhafter Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde.

👉 Im entschiedenen Fall wollte ein Berufssoldat Fahrtkosten über die Entfernungspauschale hinaus sowie eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Das Gericht lehnte dies ab:

Die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten sei nicht nur vorübergehend, sondern als dauerhafte Zuordnung zu werten.

Damit liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor – zusätzliche Werbungskosten für Übernachtungen oder doppelte Haushaltsführung wurden nicht anerkannt.

📌 Fazit:

Bei Berufssoldaten entscheidet die Unbefristung der Zuordnung, nicht die Angabe eines „voraussichtlichen Einsatzzeitraums“.

Nur die Entfernungspauschale ist abziehbar.

Für eine doppelte Haushaltsführung muss ein eigener Hausstand nachgewiesen werden – bloßes Wohnen bei den Eltern genügt nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH läuft).

👉 Was denkt ihr? Sollte der steuerliche Rahmen für Soldaten klarer gefasst werden, gerade im Hinblick auf häufige Versetzungen?

Adresse

Ilvesheim
68549

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