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Mock - Alderath - Junges Steuerberater PartG mbb Wir helfen mittelständischen Unternehmen ihre Finanzen und Steuern im Blick zu behalten

30/10/2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) entschieden, dass die Übertragung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR schenkungsteuerlich begünstigt sein kann. Im konkreten Fall hatte eine Ehefrau das im Alleineigentum stehende Familienheim in eine gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründete GbR eingebracht. Der BFH bestätigte, dass der Ehemann dadurch in Höhe des hälftigen Werts des Hauses eine Schenkung erhielt.

Gleichzeitig stellte der BFH klar, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann greift, wenn das Familienheim in das gemeinschaftliche Vermögen einer Ehegatten-GbR übergeht – vorausgesetzt, die Immobilie wird weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit für Ehepaare, die ihr gemeinsames Zuhause in eine GbR einbringen, etwa aus erbrechtlichen oder organisatorischen Gründen. Entscheidend bleibt: Das Objekt muss als Familienheim dienen.

22/10/2025

BFH stoppt Pauschalschätzungen „nach Gefühl“: In einem Fall zu einer Diskothek hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Mängel in der Kassenführung zwar zur Schätzung berechtigen, aber Finanzamt und Finanzgericht ihre Methode sorgfältig wählen und nachvollziehbar begründen müssen. Tendenziell ungenauere Methoden wie der äußere Betriebsvergleich stehen hinter genaueren Verfahren wie der inneren Nachkalkulation zurück. Besonders kritisch sieht der BFH die amtliche Richtsatzsammlung: Deren Datenbasis und Übertragbarkeit sind zweifelhaft; allein darauf gestützte Aufschläge (z.B. Rohgewinnaufschlagsätze) reichen nicht ohne weiteres. Bei bargeldintensiven Betrieben ist eine ordentliche Kassenführung (auch bei offener Ladenkasse) entscheidend, sonst drohen Hinzuschätzungen – aber Behörden müssen betriebliche Besonderheiten (z.B. Eintritt, Garderobe, Zielgruppe) einbeziehen und ihre Annahmen belegen. Quelle: BFH, Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21.

Unser Fazit: Dokumentation stärken, Kassenprozesse prüfen und Schätzungen der Verwaltung nicht ungeprüft hinnehmen.

16/10/2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juni 2024 (Az. IX R 14/23) klargestellt, wie die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen steuerlich zu beurteilen sind. Wer seine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und sie in der übrigen Zeit dafür bereithält, kann grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellen – wenn mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit erreicht werden.

Wichtig: Diese 75-Prozent-Grenze wird nicht für jedes Jahr einzeln geprüft, sondern im Durchschnitt über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. So lassen sich Schwankungen besser berücksichtigen. Wird die Grenze unterschritten oder die Wohnung auch selbst genutzt, ist eine 30-Jahres-Prognose notwendig. Fehlen ortsübliche Vergleichswerte, ist ebenfalls eine Totalüberschussprognose erforderlich. Bei besonders hochwertigen Objekten kann sie auch trotz ausreichender Auslastung nötig sein.

Fazit: Entscheidend ist die durchschnittliche Auslastung über mehrere Jahre. Nur wer seine Vermietungszeiten im Blick behält, kann sicherstellen, dass Verluste steuerlich anerkannt werden.

12/10/2025

Aktuell wichtig für die Unternehmensnachfolge:
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der frühzeitige Verzicht auf einen vorbehaltenen Nießbrauch an land- und forstwirtschaftlichen Flächen keine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG auslöst. Entscheidend ist die Kontinuität der betrieblichen Strukturen und wer wann welche Betriebsgrundlagen hält. Für die Praxis heißt das: Wer später „schenkend“ auf den Nießbrauch verzichtet, verliert den Erbschaftsteuer-Vorteil.
Gleichzeitig stellte das Gericht klar: Aufschiebend bedingte Lasten (z. B. spätere Grundstücksübertragungen) werden erst beim Eintritt der Bedingung bewertet – ohne Abzinsung der Wartezeit; Ausnahmen nur nach § 12 Abs. 3 BewG. Urteil vom 31.03.2025, 3 K 28/24. 

Unser Rat: Planen Sie Hofübergaben so, dass die begünstigten Strukturen durchgängig erhalten bleiben. Prüfen Sie Nießbrauchsgestaltungen und aufschiebende Bedingungen frühzeitig – bevor Sie verzichten oder Verträge anpassen. Wer den Nießbrauch zu früh aufgibt, riskiert die Begünstigung. Aufgrund der Tatsache, dass Betriebsvermögen und Nießbrauchsrechte bei praktisch jeder Unternehmensnachfolge angewendet werden können, sollte auf dieses Gestaltungsrisiko in Zukunft besonders geachtet werden. 

10/10/2025

BFH klärt: Für die Frage, ob das Finanzamt „Kenntnis“ hat, zählt nur, was in der Papier- oder elektronischen Akte des zuständigen Sachbearbeiters landet. Daten, die zwar elektronisch vorliegen und mit der Steuernummer verknüpft sind, aber nicht automatisch in die Akte übernommen werden, gelten nicht als bekannt (BFH, VI R 14/22). 

Im Streitfall hatten Ehegatten wegen Arbeitsaufnahme der Ehefrau eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Obwohl Lohnsteuerdaten elektronisch übermittelt waren, blieb der Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Erst 2018 wurde der Sachverhalt intern sichtbar. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies zurück: Eine verlängerte Festsetzungsfrist (bis zu 10 Jahre bei Steuerhinterziehung, 5 Jahre bei Leichtfertigkeit) kommt in Betracht, wenn trotz Erklärungspflicht nicht abgegeben wurde und beim Finanzamt keine aktenkundige Kenntnis bestand.

Unser Hinweis: Prüfen Sie jährlich Ihre Erklärungspflichten – auch ohne Aufforderung. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „das Finanzamt es schon sieht“. Wer pflichtwidrig nicht abgibt, riskiert lange Nachversteuerungen und Sanktionen.

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