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Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger GüterDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar ...
04/04/2026

Keine Steuer auf Veräußerung privatgenutzter hochpreisiger Güter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 entschieden, dass die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils keinen steuerpflichtigen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft begründet. Das Gericht ordnete das Fahrzeug als Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein, der typischerweise einem Wertverzehr unterliegt und kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.

Im entschiedenen Fall hatten die Kläger ein Wohnmobil zu einem Nettopreis von über 323.000 EUR erworben, es zeitweise an ihre eigene GmbH vermietet und bereits im Folgejahr mit einem leichten Verlust wieder veräußert. Das Finanzamt sah hierin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Demgegenüber gaben sowohl das Finanzgericht als auch der BFH den Klägern recht.

Nach Auffassung des BFH ist für die Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht der Anschaffungspreis entscheidend, sondern die objektive Nutzung und der damit verbundene Verschleiß. Auch bei einem hochpreisigen Wohnmobil steht die Gebrauchsnutzung im Vordergrund, die regelmäßig zu einer Wertminderung führt. Eine tatsächliche tägliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich. Ebenso steht eine zeitweise Vermietung der Einordnung nicht entgegen. Selbst der Luxuscharakter des Fahrzeugs führt zu keiner anderen Beurteilung, solange keine Nutzung als Kapitalanlage im Vordergrund steht.

Übertragbarkeit auf andere Gegenstände, sofern die wesentlichen Kriterien erfüllt sind: Hauptsächliche Nutzung für den persönlichen Gebrauch, typischer Wertverzehr durch Gebrauch, keine ausschließliche Anlageabsicht und keine Kapitalanlage. Beispiele können teure Freizeitfahrzeuge, Segelboote oder hochwertige Musikinstrumente sein, die regelmäßig genutzt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25

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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige BetriebseinnahmenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. September...
09/03/2026

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. September 2025 in der Sache IV R 16/23 entschieden, dass Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt:
Eine GbR, die als Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist, hatte Erstattungszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 außerhalb der Bilanz abgezogen und argumentierte mit § 4 Abs. 5b EStG, wonach Gewerbesteuer und Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.

Urteil:
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, und der BFH bestätigte dies.

Die Zinsen gleichen einen betrieblich veranlassten Kapitalentziehungs­Schaden aus und sind daher einkommensteuerpflichtig, im Gegensatz zur erstatteten Gewerbesteuer selbst, die neutralisiert wird. Der BFH begründete dies damit, dass Erstattungszinsen betrieblich bedingt sind und keine Symmetrie zu Nachzahlungszinsen besteht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Revision war unbegründet.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Erstattungszinsen für Gewerbesteuer vollständig als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, ohne Neutralisierung.

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Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten seinD...
14/02/2026

Arbeitszimmer eines unentgeltlich im Betrieb mithelfenden Ehegatten kann Betriebsausgabe für den anderen Ehegatten sein

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 18. November 2025 (VIII S 27/24, AdV) erhebliche Zweifel an der bisherigen restriktiven Behandlung von Arbeitszimmern geäußert, die ein Ehegatte im Rahmen unentgeltlicher Mitarbeit für den Betrieb des anderen Ehegatten nutzt. Dies kann den Weg für einen weitergehenden Kostenabzug häuslicher Arbeitszimmer in Familienbetrieben ebnen.
Im entschiedenen Fall betrieb ein freiberuflicher Musiker mehrere Musikschulen, während seine Ehefrau unentgeltlich in einem eigenen Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus die Verwaltung erledigte.
Die Finanzbehörde gewährte dem Musiker nur einen begrenzten Betriebsausgabenabzug für andere Räume als häusliches Arbeitszimmer, versagte aber den Abzug für das Arbeitszimmer der Ehefrau, da er dort selbst nicht arbeitete.
Der BFH hat die Steuerbescheide ausgesetzt, da er bei summarischer Prüfung nicht ausschließen kann, dass der Betrieb der Musikschulen im häuslichen Bereich als ein einheitliches Arbeitszimmer des Musikers anzusehen ist, auch wenn Teilräume allein von der Ehefrau zur Verwaltung genutzt werden. Danach könnte der Raum der Ehefrau als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Betriebsinhabers gelten, sodass dessen Raumkosten ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar wären.
Die Auffassung des BFH verändert die bisherige Praxis, wonach das Arbeitszimmer eines unentgeltlich Mitarbeitenden dem Betriebsinhaber-­Ehegatten regelmäßig nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet wurde, wenn er dort nicht arbeitete. Die Finanzverwaltung sollte daher bei Betriebsprüfungen in Familienbetrieben künftig stärker prüfen, ob häusliche Räume von Mitwirkenden zur Abgrenzung des häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden können.

Quelle: BFH, Beschluss vom 18. November 2025 – VIII S 27/24 (AdV)

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Digitale Steuerbescheide – Was ab 2026 giltAb 2026 sollte es Steuerbescheide eigentlich nur noch digital geben ­ Papierb...
17/01/2026

Digitale Steuerbescheide – Was ab 2026 gilt

Ab 2026 sollte es Steuerbescheide eigentlich nur noch digital geben ­ Papierbescheide sollten zur Ausnahme werden. Nun aber justiert der Gesetzgeber voraussichtlich nach ­ und verschiebt den Start. Die Finanzverwaltung ist somit grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027 im Regelfall verpflichtet, Steuerbescheide elektronisch bekanntzugeben. Für das Jahr 2026 ist daher mit einem Nebeneinander von elektronischer und postalischer Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung zu rechnen.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf verpflichtend, sofern die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr erforderlich. Die Papierform bleibt weiterhinmöglich. Steuerpflichtige können formlos und ohne Begründung widersprechen und die Zusendung per Post verlangen – einmalig oder dauerhaft. Der Widerspruch gilt aber nur für zukünftige Bescheide. Ein elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt damit. Die Benachrichtigung per E­Mail dient lediglich als Hinweis, nicht als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe.

Quelle: DStV

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Firmenwagen gilt nicht als MindestlohnAm 13. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei wichtigen Verfahren...
08/12/2025

Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn

Am 13. November 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei wichtigen Verfahren (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllt. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten anstelle einer Geldzahlung ausschließlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, erfüllen damit nicht die Anforderungen des Mindestlohngesetzes. In beiden Fällen hatte die Deutsche Rentenversicherung nachträglich Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn gefordert – das BSG bestätigte diese Nachforderung.

Kernaussagen der Urteile
Der gesetzliche Mindestlohn muss immer als Geldleistung ausgezahlt werden – Sachbezüge wie ein Firmenwagen sind hierfür nicht ausreichend. Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung ist der Mindestlohn als eigenständiger Geldanspruch zu behandeln. Bereits gezahlte Beiträge auf Sachleistungen (wie den Firmenwagen) begründen keinen Ausgleich.

Auch wenn ein Arbeitsvertrag nur einen Firmenwagen als Vergütung vorsieht und darauf Sozialbeiträge gezahlt wurden, besteht eine Beitragspflicht auf den gesetzlichen Mindestlohn zusätzlich. Die Arbeitsvertragsparteien müssen ggf. zu viel gezahlte Sachleistungen privat rückabwickeln – die Sozialversicherung ist davon nicht betroffen.

Bedeutung für die Praxis
Mit den beiden Urteilen unterstreicht das BSG, dass Arbeitgeber keine Umgehung des Mindestlohns durch Sachleistungen oder geldwerte Vorteile erreichen können. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn immer in Geld ausgezahlt wird – andernfalls drohen Nachzahlungen und Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger.

Quelle: BSG

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BFH stärkt Steuerpflichtige bei KassenmängelnDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (X R 19/21) wich...
08/11/2025

BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (X R 19/21) wichtige Grundsätze zur Kassenführung und zu steuerlichen Schätzungen klargestellt. Im Streitfall ging es um eine Diskothek, deren offene Ladenkassen vom Finanzamt wegen formeller Mängel beanstandet worden waren. Das Finanzamt schätzte Umsätze anhand der amtlichen Richtsatzsammlung – zu Unrecht, wie der BFH entschied.

Das Gericht betonte: Bei Betrieben mit vielen Barzahlungen können Fehler in der Kassenführung die gesamte Buchführung unbrauchbar machen. Eine Schätzung ist dann zwar erlaubt, doch müssen Finanzamt und Finanzgerichte die geeignetste und nachvollziehbarste Methode wählen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. Vorrang hat der sogenannte „innere Betriebsvergleich“, also die Auswertung betriebseigener Daten wie Wareneinsatz oder Rezepturen. Pauschale Schätzungen nach der Richtsatzsammlung genügen dagegen nicht – deren statistische Basis hält der BFH für unzuverlässig.

Für Unternehmer bedeutet das Urteil: Sorgfältige Kassenführung bleibt unverzichtbar. Wird eine Kasse aufgrund von Mängeln als nicht ordnungsgemäß festgestellt, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Schätzung befugt. Zugleich stärkt die Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen gegenüber pauschalen Schätzungen. Eine nachvollziehbare, auf den individuellen Betrieb bezogene Begründung der Besteuerung ist künftig noch wichtiger.

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Es wird Zeit für das nächste Kapitel - mit mehr Platz, mehr Möglichkeiten und dem gleichen Anspruch an Qualität.Samstag ...
04/11/2025

Es wird Zeit für das nächste Kapitel - mit mehr Platz, mehr Möglichkeiten und dem gleichen Anspruch an Qualität.

Samstag berichteten die Westfälischen Nachrichten über nen Neubau am Agidiitor - unsere zukünftigen neuen Räume!

Ab etwa Mitte April 2026 finden Sie uns in neuen, modernen Kanzleiräumen.

Keine Sorge: Wir wechseln nur den Standort, nicht unsere Prinzipien.

Es war uns eine Freude mit den Unternehmern & Unternehmerinnen der 𝗞𝗿𝗲𝗶𝘀𝗵𝗮𝗻𝗱𝘄𝗲𝗿𝗸𝗲𝗿𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁 𝗠ü𝗻𝘀𝘁𝗲𝗿 sowie deren Familienmit...
04/11/2025

Es war uns eine Freude mit den Unternehmern & Unternehmerinnen der 𝗞𝗿𝗲𝗶𝘀𝗵𝗮𝗻𝗱𝘄𝗲𝗿𝗸𝗲𝗿𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁 𝗠ü𝗻𝘀𝘁𝗲𝗿 sowie deren Familienmitgliedern über die Gestaltungsmöglichkeiten der 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗻𝘀𝗻𝗮𝗰𝗵𝗳𝗼𝗹𝗴𝗲 𝘇𝘂 𝗟𝗲𝗯𝘇𝗲𝗶𝘁𝗲𝗻 zu sprechen. Die Reihen waren auch trotz späterer Stunde voll besetzt.

Die Gestaltungen haben 𝗠𝗮𝗿𝘁𝗶𝗻 𝗥𝗼𝗰𝗵𝗲𝗹𝗹, 𝗙𝗹𝗼𝗿𝗶𝗮𝗻 𝗕𝗹𝗲𝘆𝗲𝗿 und Fabian Suiver aus zivil-, steuerrechtlicher und notarieller Perspektive vorgetragen. Es war spannend zu sehen, wie diese direkt für Diskussionen und unmittelbare praktische Überlegungen gesorgt haben!

Wir freuen uns bereits auf den nächsten Abend zur Unternehmensnachfolge mit Sommerfeld, Majka, Reifig und der 𝗞𝗿𝗲𝗶𝘀𝗵𝗮𝗻𝗱𝘄𝗲𝗿𝗸𝗲𝗿𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁 𝗠ü𝗻𝘀𝘁𝗲𝗿.

Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche AuskunftDas Urteil des BFH vom 3. Juli 20...
07/10/2025

Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft

Das Urteil des BFH vom 3. Juli 2025 (IV R 6/23) klärt die Gebührenfestsetzung für verbindliche Auskünfte bei mehreren Antragstellern. Im Streitfall planten die acht Kläger eine Umstrukturierung ihrer Gesellschaft. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO. Haben mehrere Personen gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragt und wurde ihnen die Auskunft einheitlich erteilt, darf das Finanzamt gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festsetzen. Sämtliche Antragsteller haften als Gesamtschuldner für diesen Betrag.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist es dafür nicht erforderlich, dass besondere Voraussetzungen der Steuer-­Auskunftsverordnung erfüllt sind – entscheidend ist die tatsächliche Einheitlichkeit der erteilten Auskunft. Die Praxis der mehrfachen Gebührenerhebung pro Person ist in solchen Fällen unzulässig und es muss einen gemeinsamen Bescheid über nur eine (Höchst­)Gebühr erlassen.

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EuGH stärkt Anspruch auf Corona-­Beihilfen trotz FristablaufsMit seinem richtungsweisenden Urteil vom 3. Juli 2025 (C­65...
05/09/2025

EuGH stärkt Anspruch auf Corona-­Beihilfen trotz Fristablaufs

Mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 3. Juli 2025 (C­653/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen auch nach Ablauf der offiziellen Corona-­Förderfristen Anspruch auf staatliche Beihilfen haben können – sofern ihr Antrag rechtzeitig gestellt und nur aufgrund einer fehlerhaften Behördenentscheidung abgelehnt wurde.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein lettisches Unternehmen Corona­-Hilfen fristgemäß beantragt, war jedoch zunächst von der zuständigen Behörde abgelehnt worden. Während des anschließenden Klageverfahrens lief die Bewilligungsfrist ab. Der EuGH stellte klar: Die Beihilfe gilt bereits zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Ablehnung der Behörde als „gewährt“. Die spätere Auszahlung nach positivem Gerichtsurteil ist daher auch nach Fristablauf zulässig.

Dieser Grundsatz basiert auf zwei Überlegungen:
• Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern wann der Antragsteller einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Beihilfe hätte haben müssen.
• Effektiver Rechtsschutz (Art. 47 EU-­Grundrechtecharta) verlangt, dass Unternehmen nicht durch Behördenfehler und Gerichtsverzögerungen ihren berechtigten Anspruch verlieren dürfen.

Das Urteil hat enorme praktische Relevanz: Auch deutsche Unternehmen mit abgelehnten Corona-­Hilfen können sich nun auf das EuGH-­Urteil berufen, sofern sie rechtzeitig beantragt und ansonsten alle Bedingungen erfüllt haben. Behörden und Gerichte müssen bei fehlerhafter Ablehnung die Auszahlung der Beihilfe ermöglichen – unabhängig vom Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Förderfrist.

Quelle: EuGH, Urteil v. 3.7.2025, C­653/23

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Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?In einem Urteil des FG­-Hamburg vom 10. Februar 2025 (4 V 4/25) wurden die...
01/08/2025

Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?

In einem Urteil des FG­-Hamburg vom 10. Februar 2025 (4 V 4/25) wurden die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) klargestellt.

Eine erfolgreich gewährte AdV bewirkt, dass die Fälligkeit einer Steuerschuld bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit ausgesetzt wird.

Dies hat zur Folge, dass der geschuldete Betrag ganz oder teilweise vorerst nicht beglichen werden muss. Dem Steuerschuldner wird auf diese Weise mehr Zeit zur Zahlung eingeräumt, bis endgültig über den strittigen Sachverhalt entschieden ist.

Eine AdV wird jedoch nur dann gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
­- Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur in Verbindung mit einem Einspruch beantragt werden. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
­- Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
­- Das Rechtsschutzbedürfnis muss glaubhaft dargelegt werden. Hierzu ist eine Begründung des Antragsstellers zum dargelegten Rechtsstreit erforderlich.

Wird die Begründung nicht binnen einer vom Finanzamt gesetzten Frist eingereicht, wird der Antrag auf AdV abgelehnt. Wer die gesetzte Begründungsfrist ohne jede Reaktion verstreichen lässt, zeige damit, dass aus seiner Sicht keine Eilbedürftigkeit bestehe.

Quelle: FG­-Hamburg vom 10. Februar 2025 (4 V 4/25)

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