25/06/2020
Umsatzsteuer-Senkung 1.7.-31.12.20
Einige Anmerkungen zur bevorstehenden befristeten Umsatzsteuersenkung.
Zur Unterstützung unserer Mandanten haben wir am heutigen Do 25.06.2020 eine Hotline unter der Telefonnummer 09321/136331 geschaltet. Machen Sie davon Gebrauch.
Diese Hotline kann auch von Nichtmandanten genutzt werden, die an einer künftigen Zusammenarbeit mit der Kanzlei interessiert sind.
Am wichtigsten ist die Grundregel:
Maßgebend ist immer der Steuersatz
zum Zeitpunkt der Leistungsausführung.
Leistungsausführungszeitpunkt ist bei Lieferungen die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferzeitpunkt) an den Abnehmer bzw. bei einer Werklieferung (z. B. Bauleistung) der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme.
Bei reinen Leistungen der Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Verlagerung der Fertigstellung bzw. Abnahme kann insbesondere bei Werklieferungen bzw. bei Leistungen zur Anwendung des abgesenkten Steuersatzes führen.
Häuslesbauer ran!
Hausbauen mit Abschluss der Leistungen bzw. Teilleistungen im 2. Halbjahr kann zu signifikanten Umsatzsteuereinsparungen führen (z. B. Ausführung der Hochbauleistungen oder anderen Handwerkerleistungen mit Fertigstellung und Abnahme im 2. Halbjahr 2020 3% Steuerersparnis aus 200.000 € Nettobaukosten = 6.000 € Ersparnis.
Teilleistungen liegen vor, wenn verschiedene Leistungsabschnitte wirtschaftlich und vertraglich abgrenzbar sind (Bauabschnitt 1, Bauabschnitt 2 usw. und für jeden Leistungsbereich ein Abnahmezeitpunkt und Entgelt vereinbart wurde.
Bei PV-Anlagen mit Eigenverbrauch und einer Überschusseinspeisung ist es wichtig die Zählerstände per 30.06.2020 und per 31.12.2020 aufzunehmen (am besten zusätzlich ein Beweisfoto), um für den Eigenverbrauch des 2. Halbjahres 2020 den abgesenkten Steuersatz nachweisen zu können.
Die Gastronomie muss für Restaurationsumsätze gleich 2 x umstellen, da für die Restaurationsumsätze (Speisen) vom 1.7.2020 bis 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz gilt.
Somit im
2. Halbjahr 2020 5% und im 1. Halbjahr 2021 7%.
Wichtig: Für Getränke bleibt es beim Regelsteuersatz von 19% bzw. im 2. Halbjahr 2020 bei 16 % Umsatzsteuer.
Alle Eingangsrechnungen sind auf einen korrekten Vorsteuerausweis zu prüfen. Falsche Vorsteuerberechnungen können nicht einseitig korrigiert werden und die Rechnungen sollten erst korrigiert und dann bezahlt werden. Bei falschem Vorsteuerausweis besteht ohne Korrektur k e i n Vorsteuerabzug, auch nicht für den korrekten niedrigeren Vorsteuerbetrag.
Bei der Durchschnittsbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft ändert sich bis auf die Absenkung des Regelsteuersatzes nichts.
Denken Sie an die rechtzeitige Anpassung Ihrer Software, AGBs, Fakturierungslösung, Preisauszeichnung etc.
Soweit wir die Buchführung für Sie erledigen brauchen Sie sich um die Umsetzung in der Buchführung nicht zu kümmern.
Auf korrekte Belege muss jedoch der Mandant achten.
Auf Rechnungen muss insbesondere auch der angegebene Leistungszeitpunkt zum Umsatzsteuersatz passen.
Soweit ein Unternehmer nicht zu vollem Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt die Absenkung der Preise zu einer Kostenminderung.
Bei voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern sind nur die Nettobeträge relevant, so dass sich wirtschaftlich nichts ändert, wenn die korrekten Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge ausgewiesen und gebucht werden.
Ob der einzelnen Unternehmer bei einer bisherigen Bruttopreisauszeichnung für Endverbraucher die Preise absenkt oder beibehält, bleibt seiner Strategie überlassen.
Mitunter ist die Beibehaltung der Preise die beste Lösung, wenn es nur um Kleinbeträge geht und so auch eine erneute Anpassung zum 31.12.2020 entfällt. So würde auch bei den durch die Coronakrise gebeutelten Branchen ein kleiner Vorteil verbleiben, der sowieso schon teilweise durch den Umstellungsaufwand aufgezehrt wird.
Bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (in der Regel bei der Gewinnermittlung mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung - § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ist zu beachten, dass sich der Steuersatz nach dem Leistungszeitpunkt und nicht nach dem Vereinnahmungszeitpunkt (dem Zeitpunkt des Geldeingangs) bestimmt. Für Lieferungen und Leistungen, ausgeführt vor dem 1.7.2020, bleibt es auch bei einer späteren Vereinnahmung bei den bisherigen Steuersätzen.
Sicher können in einem Beitrag hier nicht alle Problemstellungen angesprochen werden.
Ergänzende Fragen bitte an die telefonische Hotline 09321/136331. Gerne helfen wir Ihnen bei allen Problemstellungen serviceorientiert weiter.
Eduard Bardorf, Steuerberater / vereidigter Buchprüfer
[email protected] / www.bardorf.de / Telefon 09321/1363-31