01/05/2026
Haben Sie schon einmal von der passiven Entstrickung gehört? Was technisch klingt, kann für Unternehmer und Gesellschafter zur teuren Steuerfalle werden – und das ganz ohne eigenes Zutun. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu nun ein wegweisendes Urteil gefällt.
𝐃𝐚𝐬 𝐖𝐢𝐜𝐡𝐭𝐢𝐠𝐬𝐭𝐞 𝐢𝐧 𝐊ü𝐫𝐳𝐞:
Bisher dachten viele: „Wenn ich nichts verkaufe oder aktiv ins Ausland verlagere, passiert steuerlich auch nichts.“ Doch weit gefehlt. Eine Entstrickung (also die Besteuerung stiller Reserven) kann laut BFH auch dann eintreten, wenn sich lediglich die Rechtslage ändert – zum Beispiel durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
𝐃𝐞𝐫 𝐤𝐨𝐧𝐤𝐫𝐞𝐭𝐞 𝐅𝐚𝐥𝐥:
Im Kern ging es um eine GmbH & Co. KG mit Beteiligungen an einer spanischen Immobilien-Gesellschaft. Durch ein neues DBA zwischen Deutschland und Spanien änderte sich das Besteuerungsrecht. Das Finanzamt sah darin eine „passive Entnahme“: Die Anteile gelten als fiktiv entnommen, woraufhin die darauf lastenden stillen Reserven sofort versteuert werden müssten.
𝐃𝐫𝐞𝐢 𝐄𝐫𝐤𝐞𝐧𝐧𝐭𝐧𝐢𝐬𝐬𝐞 𝐚𝐮𝐬 𝐝𝐞𝐦 𝐁𝐅𝐇-𝐔𝐫𝐭𝐞𝐢𝐥:
Keine Handlung nötig: Der BFH stellt klar, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kein aktives Handeln des Steuerpflichtigen erfordert. Allein das Inkrafttreten eines neuen DBA kann den Steuerhammer auslösen.
𝐕𝐞𝐫𝐟𝐚𝐬𝐬𝐮𝐧𝐠𝐬𝐤𝐨𝐧𝐟𝐨𝐫𝐦: Diese Regelung verstößt laut Gericht weder gegen das Unionsrecht noch gegen das Rückwirkungsverbot. Der Fiskus darf sich seinen Anteil an den Wertzuwächsen sichern, bevor sein Besteuerungsrecht durch internationale Verträge eingeschränkt wird.
𝐃𝐢𝐞 „𝐥𝐞𝐭𝐳𝐭𝐞 𝐣𝐮𝐫𝐢𝐬𝐭𝐢𝐬𝐜𝐡𝐞 𝐒𝐞𝐤𝐮𝐧𝐝𝐞“: Ein entscheidender Sieg für die Praxis: Die Steuer entsteht in der letzten Sekunde, bevor die neue Rechtslage greift. Im verhandelten Fall führte das dazu, dass das Finanzamt das falsche Jahr veranlagt hatte – Glück für den Steuerzahler, aber eine Warnung für die Zukunft!
𝐖𝐚𝐬 𝐛𝐞𝐝𝐞𝐮𝐭𝐞𝐭 𝐝𝐚𝐬 𝐟ü𝐫 𝐝𝐢𝐞 𝐏𝐫𝐚𝐱𝐢𝐬?
Wenn Sie grenzüberschreitend tätig sind oder Anteile an ausländischen Gesellschaften halten, reicht es nicht mehr, nur Ihre eigenen Transaktionen zu überwachen. Sie müssen die internationale Gesetzgebung im Auge behalten. Ein neues DBA kann über Nacht steuerpflichtige Gewinne auslösen, die Sie gar nicht realisiert haben.
𝐌𝐞𝐢𝐧 𝐅𝐚𝐳𝐢𝐭:
Die passive Entstrickung ist ein „stiller Steuerfresser“. Prüfen Sie bei Änderungen in Doppelbesteuerungsabkommen frühzeitig, ob Ihre Wirtschaftsgüter betroffen sind, um böse Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden.
Hatten Sie das Thema „passive Entstrickung“ bereits auf dem Schirm oder betrifft es Ihre aktuelle Struktur? Kontaktieren Sie uns gerne für einen Austausch.