03/06/2026
𝗩𝗼𝗿𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗮𝗯𝘇𝘂𝗴 𝘃𝗲𝗿𝘀𝗮𝗴𝘁:
𝗔𝘂𝗰𝗵 𝗠𝗶𝘅𝗽𝗮𝗹𝗲𝘁𝘁𝗲𝗻 𝗺ü𝘀𝘀𝗲𝗻 𝗴𝗲𝗻𝗮𝘂 𝘀𝗽𝗲𝘇𝗶𝗳𝗶𝘇𝗶𝗲𝗿𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den enthaltenen Waren aufweisen.
Im Streitfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte wiederholt Mixpaletten mit Retourenware. Die Rechnungen enthielten lediglich allgemeine Bezeichnungen wie „Mixpalette Haushaltsware“ oder „Mixpalette Elektrowaren“ sowie den jeweiligen Rechnungsbetrag und die ausgewiesene Umsatzsteuer. Angaben zu Art und Menge der einzelnen Artikel fehlten jedoch.
Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug, da die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erfüllt seien. Das FG bestätigte diese Auffassung. Nach Ansicht des Gerichts reichen pauschale Angaben wie „Mixpalette“ oder „Elektrowaren“ nicht aus, um die gelieferten Waren eindeutig nachzuvollziehen. Auch Artikelnummern ohne konkrete Zuordnung genügen den Anforderungen nicht.
📣 𝗛𝗶𝗻𝘄𝗲𝗶𝘀: Unternehmen sollten Eingangsrechnungen prüfen und auf vollständigen Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel bestehen. Pauschale Mixpalettenrechnungen reichen nicht für den Vorsteuerabzug und können zu Steuernachteilen führen.
➡️ Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Website: https://lmat.de/vorsteuerabzug-versagt-auch-mixpaletten-muessen-genau-spezifiziert-werden/