Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e.V.

Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e.V. Mit rund 650 Beratungsstellen in allen Bundesländern zählen wir zu den großen Lohnsteuerhilfevereinen in Deutschland.

Steuererklärung 2025: Warum sich die Abgabe oft auszahltBerlin (BVL)  -  Es lohnt sich, Zeit für die Steuererklärung 202...
04/06/2026

Steuererklärung 2025: Warum sich die Abgabe oft auszahlt

Berlin (BVL) - Es lohnt sich, Zeit für die Steuererklärung 2025 zu investieren. Viele Beschäftigte können sich mehrere hundert Euro vom Finanzamt zurückholen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) lag die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 Euro. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Hohe Jobkosten senken die Steuerlast: Einen Großteil der Jobkosten dürfen Berufstätige pauschal abrechnen – sei es für den Arbeitsweg oder das Homeoffice. Mit Ausgaben über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr sinkt die Steuerlast. Auf eine größere Summe bei den Werbungskosten kommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals durch die Pendlerpauschale: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Das ergibt zum Beispiel bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büro-Arbeitstagen 1.808 Euro. Erst ab dem Jahr 2026 gibt es die Pendlerpauschale von 38 Cent bereits ab dem 1. Kilometer.
Pendler, die mehr für öffentliche Verkehrsmittel ausgegeben haben, können statt der Pendlerpauschale die tatsächlichen Kosten absetzen – zum Beispiel für das Deutschlandticket.
Homeoffice-Pauschale bringt bis zu 1.260 Euro: Zudem profitieren immer mehr Steuerpflichtige von der Homeoffice-Pauschale: Laut Statistischem Bundesamt arbeitet etwa jeder Vierte zumindest gelegentlich im Homeoffice. Für bis zu 210 Tage erkennt das Finanzamt pauschal sechs Euro pro Tag an – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kommen im Jahr maximal 1.260 Euro Arbeitskosten zusammen. Eine Besonderheit gilt beispielsweise für Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben: Sie können neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen – selbst, wenn sie am selben Tag nur kurz zu Hause gearbeitet haben.
Hinzu kommen meist weitere Werbungskosten, zum Beispiel für Arbeitsmittel wie Büromaterial, den PC oder für die berufliche Weiterbildung. In der Jahresabrechnung 2025 zählen hierzu auch noch Gewerkschaftsbeiträge. Erst ab 2026 gibt es dafür einen separaten Steuerabzug.
Steuerermäßigung für Abfindungen nicht vergessen: Die Steuererklärung ist auch für diejenigen geldwert, die im letzten Jahr eine Abfindung erhalten haben. „Sie sollten unbedingt aktiv werden, um nicht zu viel Steuern zu zahlen“, empfiehlt der BVL. Dazu muss die spezielle Steuerermäßigung für die Abfindung beantragt werden (Anlage N, Zeile 17). Nur dann kann das Finanzamt nach der sogenannten Fünftelregel neu rechnen und die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten. Seit dem Steuerjahr 2025 darf der Arbeitgeber diese Ermäßigung nicht mehr wie bisher direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Mehr Unterstützung für Familien: Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das Finanzamt zieht neuerdings 80 Prozent von maximal 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab – das sind 800 Euro mehr als 2024. Anerkannt werden unter anderem Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Das gilt nicht nur für Kinder unter 14 Jahren, sondern auch für Ältere mit einer Behinderung vor dem 25. Lebensjahr, die sich nicht selbst versorgen können. Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.
Bis zu 12.096 Euro Unterhalt für nahe Angehörige absetzen: Etwas besser stehen auch Eltern da, die ihre Kinder über 25 in der Ausbildung unterstützen. Sie bekommen zwar kein Kindergeld mehr, können jedoch 2025 bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) Unterhalt absetzen. Das sind insgesamt 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Bedingung ist, dass das Geld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde. Nur wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erübrigt sich dieser Nachweis. Zusätzlich zählen die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch private Ausgaben bringen Steuerersparnis: Zudem gibt es zahlreiche private Posten, die das Finanzamt steuermindernd anerkennt. Dazu gehören die Steuervorteile für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerarbeiten, sofern sie in der Wohnung oder auf dem Wohngrundstück geleistet wurden – sei es das Honorar für den Energieberater oder der Handwerkerlohn für das neue Balkonkraftwerk. Maximal zählen 6.000 Euro im Jahr für Handwerkerlohn inklusive Fahrtkosten pro Haushalt und 20.000 Euro für andere haushaltsnahe Dienste wie für die Pflege oder das Putzen. 20 Prozent der Ausgaben gehen direkt von der Steuer ab - bei Handwerkerleistungen also maximal 1.200 Euro, bei haushaltsnahen Dienstleistungen maximal 4.000 Euro.
Fristen für die Steuererklärung: Ob eine Steuererklärung bis Ende Juli obligatorisch ist, hängt von der Steuerklasse und der Höhe der zu versteuernden Einkünfte ab. Wird ein steuerlicher Berater beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 bis zum 1. März 2027.
Sie wollen sich beraten lassen? Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. berät für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüft auch den Steuerbescheid.
Professionelle Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner bundesweit hier:
Beratungsstellen

20 € geschenkt: Bonus für Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit. Sparen Sie sich die Aufnahmegebühr von 20 €. Einfach Gutsche...
01/06/2026

20 € geschenkt: Bonus für Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit.

Sparen Sie sich die Aufnahmegebühr von 20 €. Einfach Gutschein ausdrucken und in die HILO-Beratungsstelle mitbringen.

Jetzt Gutschein sichern: https://www.hilo.de/gutscheinaktion_kurzarbeitergeld/

Wechseln oder behalten? Das ändert sich für Riester-Sparer.Berlin (BVL)   -   Ab 2027 können Riester-Sparer in neue Vors...
29/05/2026

Wechseln oder behalten? Das ändert sich für Riester-Sparer.

Berlin (BVL) - Ab 2027 können Riester-Sparer in neue Vorsorgeprodukte mit mehr Renditechancen und womöglich geringeren Kosten wechseln. Für wen sich das lohnen kann - und was Sparer keineswegs tun sollten.
Die letzte Hürde für die Reform der staatlich geförderten, privaten Altersvorsorge ist genommen. Ab dem 1. Januar 2027 soll es die Möglichkeit geben, Geld samt Förderung in einem sogenannten Altersvorsorgedepot anzulegen. Bei geringeren Sicherheitsgarantien und Kosten gegenüber dem Vorgänger könnten dann mehr Rendite und mehr Flexibilität in der Auszahlphase herausspringen. Aber was nun tun mit dem bestehenden Riester-Vertrag?

„Die alten Riesterverträge genießen weiterhin und unbefristet Bestandsschutz“, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Riester-Sparerinnen und Riester-Sparer müssen also grundsätzlich nichts unternehmen, sofern sie mit der Performance ihres Vertrags zufrieden sind. Die Verträge können unverändert zu den bislang geltenden Bedingungen weitergeführt werden - auch die staatlichen Zulagen fließen unverändert.

Ein Riester-Vertrag ist dann rentabel, wenn die Eigenbeiträge nicht mehr als ein Drittel der eingezahlten Summe ausmachen - die übrigen zwei Drittel also aus staatlichen Zulagen kommen. Diese Aufteilung kann vor allem bei Geringverdienern mit mehreren Kindern zustande kommen.

Riester-Zufriedenheit eher dürftig: Die Zahlen aber lassen darauf schließen, dass viele Menschen nicht mit ihrem Vertrag zufrieden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schätzt, dass rund die Hälfte der bisher etwa 20 Millionen geschlossenen Riester-Verträge gekündigt oder stillgelegt wurde. Von einer Kündigung des Riester-Vertrags rät der BVL aber dringend ab. Der Grund: Die staatlichen Zulagen und erhaltenen Steuervorteile sind dann dahin - sie müssten bei einer Kündigung zurückgezahlt werden.

Die bessere Option: Den Vertrag vom jeweiligen Anbieter vorerst beitragsfrei stellen lassen. Vertragsinhabern bleibt das bisher erarbeitete Kapital erhalten, sie zahlen aber vorerst keine eigenen Beiträge ein und erhalten somit auch keine weiteren staatlichen Zulagen. Die Beitragsfreistellung kann jederzeit widerrufen, der Vertrag dann weiter bespart werden. Das kann etwa sinnvoll sein, wenn sich die persönlichen Lebensumstände ändern - zum Beispiel eigene Kinder zur Welt kommen, die die staatliche Zulage erhöhen.

Ab 1. Januar dann sollen Riester-Sparer die Möglichkeit haben, das bereits angesparte Riester-Vermögen in die neuen Produkte der geförderten Altersvorsorge zu überführen, ohne die bisherige staatliche Förderung zu verlieren. Das ist auch für all jene Riester-Sparerinnen und Riester-Sparer gut zu wissen, deren Auszahlungsphase unmittelbar bevorsteht - also noch vor dem 1. Januar 2027.

Auszahlungsphase des Riester-Vertrags aufschieben? Denn für sie kann es sinnvoll sein - sofern möglich -, die Auszahlungsphase nach hinten zu verschieben - also auf ein Datum nach dem Stichtag. „Dann wäre ein Wechsel des Vorsorgevermögens aus dem alten Riester-Vertrag in ein Auszahlprodukt nach den neuen Regeln möglich“, sagt der BVL. Das hätte den Vorteil, in der Auszahlungsphase eine höhere Flexibilität zu genießen als bei den vergleichsweise starren Riester-Auszahlungsoptionen - auch die Kosten könnten geringer sein. Ob der Aufschub allerdings in jedem Fall funktioniert, ist nicht gesagt. Eine Nachfrage beim aktuellen Anbieter schafft Klarheit.

Zum Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2027 haben Verbraucherinnen und Verbraucher bei der geförderten Altersvorsorge grundsätzlich die Option aus drei verschiedenen Produktkategorien. Neben dem sogenannten Altersvorsorgedepot, mit dem das angesparte Vermögen zu geringeren Kosten mit mehr Risiko, aber auch der Chance auf mehr Rendite am Kapitalmarkt vermehrt werden kann, stehen weiterhin Garantieprodukte in Form von Rentenversicherungen zur Auswahl.

Neu ist bei den Rentenversicherungen, dass es nunmehr zwei statt bislang nur einen Garantielevel gibt: Bisher musste mindestens das gesamte eingezahlte Kapital zuzüglich der erhaltenen Zulagen zu Beginn der Auszahlphase vollständig, also zu 100 Prozent, verfügbar sein. Das sollte Verbraucherinnen und Verbrauchern Sicherheit bieten, hat Anbieter aber bei der Geldanlage eingeschränkt und damit die Renditechancen geschmälert.

Vergleichen lohnt sich ab Anfang 2027: Künftig soll es neben Produkten mit 100-Prozent-Garantie auch Produkte mit lediglich einer 80-Prozent-Garantie geben. Versicherte verzichten damit auf einen Teil ihrer Sicherheit, Versicherer können so chancen-, wenn auch risikoreicher investieren.

Allen Produkten gemein ist die staatliche Förderung: Zu jedem eingezahlten Euro bis zu einem Sparbetrag von 360 Euro im Jahr gibt der Staat 50 Cent dazu. Für Sparbeträge von 360 bis 1.800 Euro wird jeder privat eingezahlte Euro staatlich um 25 Cent aufgestockt. Damit ist eine maximale Grundzulage von 540 Euro jährlich möglich. Hinzu kommt ein Kinderzuschlag für Familien: Ab einem monatlichen Sparbeitrag von 25 Euro kann man den vollen Kinderzuschlag von 300 Euro pro Kind und Jahr erhalten.

Welches Produkt für wen am ehesten geeignet ist - und ob es womöglich sogar die Riester-Rente bleibt - hängt von den persönlichen Lebensumständen und der eigenen Risikoneigung ab. Verbraucherinnen und Verbraucher tun gut daran, sich das zum Jahresanfang 2027 hin anhand verschiedener konkreter Angebote durchzurechnen und sich im Zweifel professionelle Hilfe zu suchen.

Alles zu kompliziert? Sie wollen sich helfen lassen? Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. berät für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüft auch den Steuerbescheid.

Professionelle Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner bundesweit hier:
www.hilo.de/beratungsstellen

Renten steigen um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 – Steuerpflicht wächst mitBerlin (BVL)   -  Zum 1. Juli 2026 steigen die...
22/05/2026

Renten steigen um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 – Steuerpflicht wächst mit

Berlin (BVL) - Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Die Anpassung stärkt die Einkommen der Ruheständler und setzt ein wichtiges Signal für die Alterssicherung. Gleichzeitig führen steigende Renten dazu, dass mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Der Grund liegt in der Systematik der sog. nachgelagerten Besteuerung: Der Rentenfreibetrag wird auf Basis der Jahresrente im ersten vollen Bezugsjahr ermittelt und anschließend dauerhaft festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig. Dadurch steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente mit jeder Anpassung an.

Auch Rentner sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Abgabepflicht für die Steuererklärung entsteht jedoch erst bei Überschreiten des Grundfreibetrags durch die steuerpflichtigen Einkünfte. Laut dem Bundesministerium der Finanzen wurden infolge der Rentenerhöhung 2024 rund 114.000 Rentner erstmals abgabepflichtig, für 2025 wird mit weiteren rund 73.000 gerechnet. Auch wenn der Anstieg des Grundfreibetrags für das Jahr 2026 einen Teil der Erhöhungen bereits abfängt, ist für 2026 davon auszugehen, dass erneut Zehntausende Ruheständler profitieren und neu in die Abgabepflicht hineinwachsen, erklärt der BVL.

Der Verband empfiehlt daher, die individuelle steuerliche Situation frühzeitig zu prüfen. Insbesondere bei steigenden Renten, zusätzlichen Einkünften oder veränderten Lebensumständen sollte rechtzeitig Klarheit über eine mögliche Abgabepflicht geschaffen werden. Auch die Bildung finanzieller Rücklagen für etwaige Nachzahlungen gewinnt an Bedeutung.

Steuerfreie Bruttorenten 2026

Der BVL hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzugstatbestände errechnet, bis zu welcher maximalen gesetzlichen Jahresbruttorente je Renteneintrittsalter voraussichtlich keine Steuer zu bezahlen ist.

Es sind meistens Kosten wie Handwerkerleistungen, Krankheitskosten, Spenden oder Haushaltshilfen absetzbar. Diese sind individuell festzustellen. Im Rahmen einer Steuererklärung können solche individuellen Kosten angesetzt werden. Erst dann zeigt sich, ob und in welcher Höhe wirklich Steuern gezahlt werden müssen.

Sie wollen sich helfen lassen? Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. berät für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüft auch den Steuerbescheid.
Professionelle Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner bundesweit hier:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/

Mitglied bei HILO: Ein Beitrag, alle Leistungen.Machen Sie es, wie tausende andere Arbeitnehmer in Deutschland: Nutzen S...
18/05/2026

Mitglied bei HILO: Ein Beitrag, alle Leistungen.

Machen Sie es, wie tausende andere Arbeitnehmer in Deutschland: Nutzen Sie die Beratung unserer Fachleute, um Ihre Steuererklärung in den Griff zu bekommen. Nur als Mitglied profitieren Sie von all unseren Beratungsleistungen – die mit Ihrem Jahresbeitrag bereits bezahlt sind. Treten Sie unserem starken Verein bei: ganz unbürokratisch und günstig, Ihr Beitrag ist einkommensorientiert.
Mehr erfahren: https://www.hilo.de/mitgliedschaft/

Lohnt sich die Steuererklärung?München   -   Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lautet die Antwort: Ja, ...
15/05/2026

Lohnt sich die Steuererklärung?

München - Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lautet die Antwort: Ja, fast immer. Wer täglich pendelt, im Homeoffice arbeitet, Kinder hat oder Fortbildungen besucht, hat gute Chancen auf eine spürbare Erstattung.

Und wer 2025 eine Abfindung erhalten hat, sollte die Fünftelregelung unbedingt selbst in der Steuererklärung beantragen – der Arbeitgeber übernimmt das nicht mehr automatisch.

Die Steuererklärung für das Jahr 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden. Mit Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis zum 1. März 2027.

Die Steuererklärung gilt vielen als lästige Pflicht. Dabei lohnt sie sich für Beschäftigte in den allermeisten Fällen: Laut Statistischem Bundesamt erhält rund 85 Prozent aller freiwillig Abgebenden eine Erstattung zurück – im Schnitt über 1.000 Euro. Für das Steuerjahr 2025 gibt es neben den bisherigen Möglichkeiten zudem mehrere Änderungen, die Beschäftigte im Blick haben sollten. Das hat sich geändert:

Höherer Grundfreibetrag: Der steuerfreie Grundbetrag wurde auf 12.096 Euro angehoben (2024: 11.784 Euro). Das bedeutet: Wer weniger verdient, zahlt gar keine Einkommensteuer. Wer mehr verdient, profitiert zumindest am unteren Ende der Steuerprogression.

Kalte Progression ausgeglichen: Die Einkommensgrenzen im Steuertarif wurden um 2,6 Prozent verschoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift nun erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.481 Euro.

Fünftelregelung bei Abfindungen: Jetzt selbst beantragen: Wer 2025 eine Abfindung erhalten hat, muss die steuerliche Begünstigung (Fünftelregelung) nun selbst über die Steuererklärung beim Finanzamt beantragen. Bisher hat der Arbeitgeber das automatisch erledigt. Wer das vergisst, zahlt zu viel Steuern.

Mehr Kinderbetreuungskosten absetzbar: Eltern können ab 2025 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen – bisher waren es zwei Drittel (67 Prozent). Der maximale Abzugsbetrag steigt von 4.000 auf 4.800 Euro pro Kind und Jahr.

Höherer Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wurde auf 3.336 Euro pro Elternteil (6.672 Euro für Ehepaare) angehoben.

Lohnsteuerermäßigung länger möglich: Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (zum Beispiel für Fahrtkosten oder Kinderbetreuung direkt in der Lohnabrechnung) kann nun noch bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden – bisher war Stichtag der 1. Oktober.

Hilfe bei der Steuererklärung bieten Experten des Lohnsteuerhilfevereins HILO e.V. Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern und Pensionären für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen bundesweit finden Sie hier:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/

Änderung des SteuerberatungsgesetzesBerlin (BVL)     Am 13. April 2026 nahm der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BV...
08/05/2026

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Berlin (BVL) Am 13. April 2026 nahm der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) als Sachverständiger auf Einladung der SPD-Bundestagsfraktion an der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zur Änderung des Neunten Steuerberatungsgesetzes teil.

Zentrale Forderung des BVL: Der Wegfall der betragsmäßigen Grenzen bei der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Der BVL begrüßt diese Änderung ausdrücklich und bewertet sie als sachgerecht und notwendig.

Die bisherigen Einkommensgrenzen führen in der Praxis zu teilweise widersprüchlichen Ergebnissen, da sie nicht die steuerliche Komplexität eines Falles abbilden. Bereits inflationsbedingte Einkommensentwicklungen können dazu führen, dass identische Sachverhalte aus der Beratungsbefugnis herausfallen. Auch die Anzahl der vermieteten Objekte im Rahmen der Vermietung und Verpachtung liefert keine Aussage über die Komplexität.

Der BVL betont, dass die bestehende Praxis der Lohnsteuerhilfevereine seit mehr als 60 Jahren eine verlässliche Bearbeitung auch komplexer Sachverhalte umfasst. Insgesamt trägt die Abschaffung der Betragsgrenzen der veränderten Lebensrealität mit kombinierten Einkunftsarten Rechnung. Gleichzeitig wird der Zugang zu qualifizierter und kostengünstiger steuerlicher Beratung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner gestärkt.

In seiner Stellungnahme begrüßt der BVL außerdem die Erweiterung des Satzungszwecks bezüglich der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen und die Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratungsstellen.

Mit dem Inkrafttreten der vom Deutschen Bundestag am 24.04.2026 beschlossenen Änderungen ist für Anfang September 2026 zu rechnen.

Hilfe bei der Steuererklärung bieten Experten des Lohnsteuerhilfevereins HILO e.V. Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern und Pensionären für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen bundesweit finden Sie hier:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/

Karriereplanung ganz nach Ihren Wünschen.Nutzen Sie Ihre Chancen in einem Wachstumsmarkt. Werden Sie Beratungsstellenlei...
04/05/2026

Karriereplanung ganz nach Ihren Wünschen.
Nutzen Sie Ihre Chancen in einem Wachstumsmarkt. Werden Sie Beratungsstellenleiter (m/w/d) und Ihr eigener Chef! Wir suchen bundesweit Steuerprofis auf freiberuflicher Basis.
Mehr erfahren: https://www.hilo.de/karriere/

Steuerpflichtig? Als Rentner???Berlin (BVL)     Viele Rentnerinnen und Rentner werden von ihrer Steuerpflicht überrascht...
01/05/2026

Steuerpflichtig? Als Rentner???

Berlin (BVL) Viele Rentnerinnen und Rentner werden von ihrer Steuerpflicht überrascht. Das Finanzamt kann Steuererklärungen bis zu sieben Jahre rückwirkend nachfordern.

Nach der jüngsten Zahl für 2020 gab es in Deutschland rund 17,4 Millionen Steuerpflichtige mit Renteneinkünften. Knapp 6,9 Millionen von ihnen waren tatsächlich einkommensteuerpflichtig und mussten Steuern entrichten, so eine Auskunft des Bundesfinanzministeriums. Die Steuerpflicht ist aber längst nicht allen Rentnerinnen und Rentnern bekannt. „Wer als Arbeitnehmer nie eine Steuererklärung abgegeben hat, wird von der Pflicht als Rentnerin oder Rentner eventuell überrascht“, betont der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Erstmals müssen die Betroffenen von sich aus eine Steuererklärung einreichen. Die Steuerpflicht nicht zu kennen, ist fürs Finanzamt aber kein Argument. Die Deutsche Rentenversicherung meldet den Finanzämtern die Rentenzahlungen und diese wenden sich in der Regel an die Bürgerinnen und Bürger.

Der Grundfreibetrag ist ein wichtiges Kriterium: Grundsätzlich sind Rentner steuerpflichtig, ob sie allerdings tatsächlich eine Steuererklärung abgeben und Steuern entrichten müssen, hängt von vielen Faktoren ab. Ein wichtiges Kriterium ist, ob der Grundfreibetrag überschritten wird. Dieser beträgt für Einzelpersonen 12.096 Euro für das Jahr 2025, für gemeinsam veranlagte Paare das Doppelte: 24.192 Euro.

Eine Addition der erhaltenen Rente wäre jedoch zu kurz gegriffen, um zu wissen, ob der Grundfreibetrag überschritten ist. Für die Berechnung ist das zu versteuernde Einkommen entscheidend – dafür rechnet das Finanzamt alle Einkünfte zusammen. Zu diesen Einkünften zählen beispielsweise Betriebsrenten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge.

Steuerfreier Anteil wird bei Renteneintritt festgelegt: Wichtig zu wissen: Es müssen nicht 100 Prozent der Rente versteuert werden. Wer 2025 in Rente gegangen ist, muss 83,5 Prozent der Rente versteuern. Der Besteuerungsanteil lässt sich in der sogenannten Kohortentabelle nachlesen. Wer bis einschließlich 2005 in Rente gegangen ist, hat 50 Prozent der Rente steuerfrei, bei den nachfolgenden Kohorten steigt der Besteuerungsanteil stetig an. Ab dem Jahrgang, der 2058 in Rente geht, sind 100 Prozent der Rente steuerpflichtig.

Wichtig zu wissen: Der steuerfreie Teil wird beim Renteneintritt festgelegt und bleibt dauerhaft gleich. Rentenerhöhungen, die in den Folgejahren kamen, werden voll versteuert. Rentner:innen, deren Rente 2010 mit 1000 Euro begonnen hat, müssen 60 Prozent ihrer Rente versteuern. Das bedeutet: 40 Prozent, also 400 Euro sind steuerfrei – egal, wie hoch die Rente heute ist.

Der BVL empfiehlt Rentner:innen, sich zu ihrer Steuerpflicht fachkundig beraten zu lassen, zum Beispiel von Lohnsteuerhilfevereinen. Man sollte in jedem Fall überprüfen lassen, ob eine Abgabepflicht besteht; dies ist trotz grundsätzlicher Steuerpflicht bei weitem nicht immer gegeben:

Bei Menschen, die 2025 in Rente gegangen sind, liegt die Grenze beispielsweise bei einer Bruttorente von rund 17.000 Euro jährlich. Wer früher in Rente gegangen ist, darf etwas höhere Einkünfte haben, weil der zu versteuernde Anteil der Rente geringer ist. Die Steuerpflicht zu ignorieren, ist keine gute Haltung. Das Finanzamt kann Steuererklärungen bis zu sieben Jahre rückwirkend nachfordern. Kommt es zu einem Sterbefall, bevor die Steuererklärungen eingereicht wurden, müssen die Erben dies nachholen.

Zahlreiche Ausgaben können von der Steuer abgesetzt werden: Rentner:innen können zahlreiche Pauschalen geltend machen: zum Beispiel die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro pro Jahr. Auch weitere Ausgaben, die in einem konkreten Zusammenhang mit der Rente stehen und über den Pauschbetrag hinausgehen, sind absetzbar. Beiträge für Gewerkschaften, Renten- und Steuerberatungskosten zählen dazu. Auch Kontoführungsgebühren, wenn das Konto zur Rentenzahlung genutzt wird. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden meist von der Rentenversicherung abgezogen. Die Beiträge sind steuerlich Sonderausgaben und können auf der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können angerechnet werden: Besonders haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu beachten. Sie sollten dafür Belege sammeln und bereits bei der Rechnungsausstellung und Bezahlung auf die Formvorschriften achten. Auf der Rechnung müssen Material, Lohn, Maschinenstunden wie ein Baggereinsatz und Anlieferung getrennt aufgeführt werden. Begünstigte Leistungen können zu 20 Prozent geltend gemacht werden.

Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behindertenpauschbetrag nicht geltend gemacht wird. Auch der Lohn für Haushaltshilfen, die als Minijob beschäftigt werden, kann angerechnet werden. Die Höchstbeträge je Kalenderjahr und Haushalt sind insgesamt 5.710 Euro, aufgeteilt in die Posten Handwerkerleistungen, Haushaltshilfe/Minijob und Haushaltsnahe Dienstleistungen/Pflege.

Behindertenpauschbetrag deckt Mehrkosten ab: Ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent kann der Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden. Dieser deckt typische behinderungsbedingte Mehrkosten pauschal ab. Der Pauschbetrag ist gedeckelt (zum Beispiel 20 Prozent mit 384 Euro pro Jahr). Weitere Krankheits- und Pflegekosten können zusätzlich in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ abgesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass Kosten nicht doppelt abgesetzt werden.

Das ist Ihnen alles zu viel? Dann lassen Sie sich doch beraten.
Hilfe bei der Steuererklärung bieten Experten des Lohnsteuerhilfevereins HILO e.V. für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen bundesweit hier:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/

Steuererklärung per App: kein Rundum-sorglos-Paket!!!Bedrlin (BVL)    Ab Juli 2026 verspricht die Finanzverwaltung, die ...
24/04/2026

Steuererklärung per App: kein Rundum-sorglos-Paket!!!

Bedrlin (BVL) Ab Juli 2026 verspricht die Finanzverwaltung, die Steuererklärung 2025 mit nur einem Klick per Smartphone erledigen zu können.
Möglich sei das durch eine neue App-Funktion von „MeinElster+“. Möglich schon...

Doch die Zeitersparnis hat einen Haken. Bei der automatisierten Abrechnung wird die individuelle Steuerersparnis weder geprüft noch ausgeschöpft, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) in Berlin.

Vorausgefüllte Steuererklärung mit Lücken: Die Steuerpflichtigen sollten den Vorschlag nicht ungeprüft akzeptieren. Es ist zwar positiv, dass sich Bürgerinnen und Bürger, die die neue App-Funktion nutzen, nicht mehr mühsam durch Formulare arbeiten müssen. Doch wer seine Jahresabrechnung ungeprüft abhakt, zahlt unter Umständen zu viel Steuern.

Technisch steht die Ein-Klick-Erklärung für registrierte Nutzer von elster.de schnell bereit: Die App wird mit dem persönlichen Elster-Konto verbunden, um die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) inklusive einer ersten Steuerberechnung vom Finanzamt anzufordern.

Dabei ist zu beachten: In die vorausgefüllte Erklärung werden lediglich die elektronisch übermittelten Daten übernommen, die dem Finanzamt bereits vorliegen – zum Beispiel Lohn, Lohnsteuer, Rentenbezüge und Sozialversicherungsbeiträge. Die Richtigkeit muss jeder selbst prüfen. Zudem fehlen individuelle Abzugsposten, die für die Jahressteuer maßgeblich sind.

Ein wesentlicher Punkt: Die Ein-Klick-Erklärung suggeriert leicht, alles sei perfekt. Die optimale Steuererstattung ist allerdings längst nicht automatisch ausgeschöpft. Auch eine steuerliche Beratung kann und darf die Finanzverwaltungs-App nicht bieten.

Digitale Angebote nur für sehr einfache Steuerfälle: Der Steuervorschlag ist derzeit nur für einfache Arbeitnehmerfälle geeignet. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung erzielt oder Kapitalerträge versteuern muss, Steuerabzüge für Kinder geltend machen will oder als Ehepaar eine Zusammenveranlagung beantragen will, kann dieses Angebot nicht nutzen.

Wichtig ist: App-Nutzer müssen unbedingt selbst aktiv werden, um ihre individuellen Ausgaben geltend zu machen – nur so vermeiden sie, zu viel Steuern zu zahlen. Gerade Laien übersehen jedoch häufig steuerlich relevante Ausgaben.

Alle Steuerabzüge nutzen: Häufig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer im Voraus gezahlt. Das Geld bekommen sie aber erst durch die Steuererklärung zurück, indem sie ihre Ausgaben geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale, die Pendlerpauschale für Arbeitswege, Jobkosten für Dienstreisen, Arbeitsmittel und Weiterbildung – insbesondere, wenn sie den Arbeitnehmerfreibetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen.

Hinzu kommen oft private Ausgaben, zum Beispiel für haushaltsnahe Dienste und Handwerker, Kosten für den Hausmeister aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnung, Spenden sowie Krankheits- und Pflegekosten, Unterhalt und Pflegepauschbeträge für nahe Angehörige, die in der vorgefüllten Steuererklärung nicht automatisch erfasst werden.

Insbesondere wenn im betreffenden Jahr Besonderheiten in der Lohnabrechnung vorlagen, wie zum Beispiel Abfindungszahlungen, können Steuerermäßigungen greifen, die separat beantragt werden müssen. Auch das wird im Steuervorschlag voraussichtlich nicht automatisch berücksichtigt werden.

Steuerersparnisse nicht verschenken: Niemand sollte auf seine zustehende Erstattung verzichten: Immerhin erhielten laut Statistischem Bundesamt (Destatis) zuletzt 12,9 von 14,9 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schnitt 1.172 Euro vom Finanzamt im Jahr 2021 zurück.

„Ein Klick“ reicht nicht für das optimale Ergebnis aus. Auch bei digitalen Erklärungen sollten Steuerpflichtige sorgfältig prüfen, ob alle Angaben vollständig und korrekt sind - oder sich von einem Steuerexperten beraten lassen.

Das alles erledigen wir für Sie als unser Mitglied. Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. berät für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüft auch den Steuerbescheid.

Professionelle Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner bundesweit hier: www.hilo.de/beratungsstellen

P.S.: Für das Jahr 2025 müssen die meisten ihre Steuererklärung bis Ende Juli 2026 beim Finanzamt einreichen. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis Anfang März 2027.

Adresse

Amalie-Nacken-Str. 6
Munich
81248

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e.V. erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Lohnsteuerhilfeverein HILO Hilfe in Lohnsteuerfragen e.V. senden:

Teilen

Kategorie