14/02/2025
Viele Unternehmen haben heutzutage Probleme einen geeigneten Nachfolger zu finden. Wenn die eigenen Kinder hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage sind, wird oftmals versucht, das Unternehmen auf die leitenden Mitarbeiter zu übertragen. Häufig wird hierfür ein geringerer bzw. auch gar kein Kaufpreis fällig. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 20.11.2024 (VI R 21/22) entschieden, dass dies nicht ohne weiteres Einkommensteuer, sondern „nur“ Schenkungsteuer auslöst.
Einkommensteuerliche Regelung:
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den üblichen Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die für die Tätigkeit gewährt werden.
Sachverhalt und Urteil:
Im Urteilsfall war die Arbeitnehmerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und weiterer Mitglieder der Führungsebene zu übergeben. Hierzu schenkten sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile an die Arbeitnehmerin sowie vier weiteren Personen.
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn gem. § 19 EStG an und unterwarf diesen der Besteuerung. Dieser Sichtweise widersprach das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 27.04.2022. Dies hat der BFH mit seinem Urteil vom 20.11.2024 nunmehr bestätigt: Obwohl die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Vielmehr sei das entscheidende Motiv für die Übertragung – für alle Beteiligten erkennbar – ganz klar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen.
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