KIRCHHOFF Rechtsanwälte Steuerberater

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Erfolg braucht Beratung

Das Zusammenleben in einer sich schnell bewegenden Welt verlangt von jedem Einzelnen ein wachsendes Maß an Wissen. Nur eine übergreifende Beratungsdienstleistung kann komplizierter werdenden Rechtsvorschriften und sich rasant ändernden Steuergesetzen gerecht werden. Rechtsberatung muss immer auch eine gleichzeitige Beachtung der steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkung

en beinhalten. Als Rechtsanwaltskanzlei und Steuerberatungskanzlei ist es für uns selbstverständlich, unsere Mandanten umfassend in wirtschaftsrechtlichen und steuerlichen Fragen aus einer Hand zu beraten und zu betreuen. Darunter verstehen wir das Zusammenspiel von anwaltlicher Beratung, (Prozess-) Vertretung und Steuerberatung im unternehmerischen wie auch privaten Bereich. Mit einer wirtschaftsrechtlichen Beratung einschließlich des Steuerrechts, Handelsrechts, Gesellschaftsrechts, Kapitalmarktrechts und Immobilienrechts verhelfen wir unseren Mandanten nicht nur zu ihrem Recht sondern auch zum größtmöglichen Nutzen.

Steuerfachangestellte/r gesucht!
16/10/2015

Steuerfachangestellte/r gesucht!

In der Kanzlei Dr. Michael Kirchhoff Rechtsanwalt und Steuerberater in Potsdam ist ab sofort die Stelle als Steuerfachangestellte/r in Vollzeit frei.

10/09/2015

Doppelbelastung durch Erbschaft­- und Einkommensteuer bei
Vererbung von Zinsansprüchen ist verfassungsgemäß

Beschluss vom 07. April 2015 1 BvR 1432/10

Mit Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft­und Einkommensteuer bei der Vererbung von
Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Typisierungs­ und
Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers ist es mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG)
vereinbar, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation
unberücksichtigt zu lassen.

Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Mio. DM
gehörten auch bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr 2002 fällige Zinsansprüche in Höhe von rund 190.000 DM. Im
Jahr 2002 wurde hierfür bei dem Beschwerdeführer Einkommensteuer auf Kapitalerträge von (anteilig) rund 50.000 €
festgesetzt. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 4,8 Mio. DM fest. Die Zinsansprüche wurden vom
Finanzamt bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert eingestellt.
Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit sogenannter latenter Einkommensteuer wurde hierbei nicht
berücksichtigt. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Erbschaftsteuer wegen dieser latenten Einkommensteuer um
rund 16.000 € herabzusetzen, blieb im Einspruchsverfahren und vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die hier erfolgte Kumulation von Einkommen­- und
Erbschaftsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers nicht verletzt. Bei der hier vorliegenden Gesamtsteuerbelastung von
rund 4,8 Mio. DM und einem Nachlasswert von mindestens 15 Mio. DM kann von ökonomischer Sinnlosigkeit des
Vererbens keine Rede sein. Auf die vom Beschwerdeführer als übermäßig gerügte Steuerbelastung allein der
Stückzinsansprüche könnte es nur bei einer völlig atypischen separaten Vererbung der Zinserträge ankommen, die der
Erblasser durch entsprechende Gestaltung problemlos vermeiden kann. Angesichts seiner Typisierungsbefugnis muss
der Gesetzgeber für diesen Fall keine besondere Regelung vorsehen.

2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum
Todeszeitpunkt entstandenen Zinsansprüche anfällt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird.
Eine generelle Aussage zum Verhältnis von Erbschaft­ und Einkommensteuer und dem Problem der latenten
Einkommensteuerbelastung ist damit nicht getroffen. Denn jedenfalls bei zum Nachlass gehörenden Zinsansprüchen ist
es wegen der Typisierungs­ und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine später entstehende
Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als
Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt. Steuergesetze betreffen in der Regel
Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben
steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls
vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht
übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der
Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Der Gesetzgeber darf außerdem
für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen
Fall als Maßstab zu Grunde legen.

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der Bestimmung des Nachlasswerts werden nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuerverbindlichkeiten dann als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt, wenn noch der Erblasser
sämtliche einkommensteuerrelevanten Tatbestände verwirklicht hat. Damit orientiert sich der Gesetzgeber an dem
typischen Fall, wonach der Erblasser das zum Nachlass gehörende Vermögen bereits versteuert hat oder aber das
Entstehen seiner Einkommensteuerschuld nur noch vom Ablauf des Veranlagungszeitraums abhängt. Verzichtet der
Gesetzgeber auf eine Sonderregelung für den speziellen Fall, dass zum Nachlass Forderungen gehören, die erst mit
ihrem späteren Zufluss beim Erben einkommensteuerpflichtig werden, ist dies im Ausgangspunkt eine jeder
gesetzlichen Regelung immanente Verallgemeinerung.
Durch diese Verallgemeinerung wird eine Entlastung des Rechtsanwenders erreicht, weil es im Rahmen der
Erbschaftsteuerfestsetzung nicht notwendig ist, Berechnungen zu der künftigen Einkommensteuerbelastung anzustellen.
Eine solche Berechnung birgt gerade in Fällen, in denen es nicht mehr der Erblasser ist, der sämtliche
einkommensteuerrelevanten Tatbestände erfüllt, nicht zu vernachlässigende Schwierigkeiten. Zum Todestag des
Erblassers steht die Einkommensteuer noch nicht fest, weil sie von künftigen Ereignissen wie der Höhe der weiteren
Einkünfte des Erben abhängt. Bleiben die Einkünfte unter dem Freibetrag, entfällt eine Einkommensteuerbelastung
sogar ganz.

Die Vereinfachungseffekte stehen ­ jedenfalls bei den hier ausschließlich zu beurteilenden Zinsansprüchen ­ im rechten
Verhältnis zu der hiermit notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung. Zwar zeigt der Fall des
Beschwerdeführers, dass es bei absolut sehr hohen Erbschaften mit einem großen Anteil an Wertpapieren und sich
hieraus ergebenden Zinsansprüchen zu einer für sich genommen hohen Mehrbelastung kommen kann. Bei der
Beurteilung des Maßes an Ungleichheit muss aber die Mehrbelastung in Relation zur Gesamtbelastung gesehen werden.
Diese erscheint hier ­ mit rund 0,65 % ­ als vernachlässigbar.

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Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische SignaturUrteil vom 13.05.15   III R 26/14Der ...
19/08/2015

Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

Urteil vom 13.05.15 III R 26/14

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14 entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die "schriftliche" Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren "Schriftform" vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch "elektronisch" eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren "elektronischen Form" bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

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05/04/2014

Ein Pferd, die Umsatzsteuer und das Unionsrecht

Urteil vom 24.10.13 V R 17/13

In seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 17/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Unternehmer das Recht zugesprochen, sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auch dann auf das Unionsrecht zu berufen, wenn die für einen Umsatz geschuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht.

Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Spring- und Schlachtpferden. Nach nationalem Recht unterlag die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz. Unionsrechtlich ist dies nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber auch für Springpferde zulässig.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Springpferd erworben, das er als Unternehmer für sein Gestüt verwendete. Der Verkäufer hatte hierfür Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz berechnet. Das Finanzamt beanstandete den Vorsteuerabzug beim Kläger, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die gesetzlich geschuldete Steuer bestimme sich nach nationalem Recht. Danach unterliege die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz. Eine Berufung auf das Unionsrecht komme nicht in Betracht, da dieses für die Lieferung des Pferdes zu einer höheren Steuer führe und daher nicht günstiger sei. Dieser Auffassung war auch das Finanzgericht.

Dem trat der BFH entgegen. Nach dem sog. Anwendungsvorrang ist Unionsrechts anzuwenden, wenn es für den jeweiligen Unternehmer vorteilhafter ist. So wie im Streitfall: Für den Kläger als Abnehmer des Springpferdes ist es günstiger, den Vorsteuerabzug nach dem höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen, statt zum Vorsteuerabzug nur im Umfang des ermäßigten Steuersatzes berechtigt zu sein und den steuerlichen Differenzbetrag vom Verkäufer zurückfordern zu müssen. Daher kann der Kläger geltend machen, dass sich die gesetzlich geschuldete Steuer nach dem Unionsrecht bestimmt. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob das nationale Recht auch für den Verkäufer vorteilhafter ist als das Unionsrecht.

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05/04/2014

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Urteil vom 14.11.13 VI R 20/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift "zwangsläufig" i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.

Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m2 untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.

Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.

In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die --z.B. aufgrund der Größe des Apartments-- außerhalb des Üblichen liegen.

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02/04/2014

Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Urteil vom 21.11.13 V R 11/11

Wie sind Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringt, umsatzsteuerlich zu behandeln? Mit diesen Fragestellungen hatte sich der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11 zu beschäftigen.

Das klagende Reiseunternehmen hatte u.a. Schul- und Studienreisen an Schulen und gegenüber Vereinen durchgeführt. Einen Teil seiner Leistungen unterwarf es dem Regelsteuersatz von 19 %, die Klassenfahrten behandelte es dagegen als nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Soweit es seine Leistungen im Ausland erbrachte, sah es sie als nicht steuerbar an.

Der BFH hat zunächst entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nimmt der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.

Weiter hat der BFH entschieden, dass auf Reiseleistungen an Schulen und Universitäten die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist. Und dies gilt auch für Reiseleistungen, die an Vereine erbracht werden. Worum geht es? Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Allerdings wird ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten deshalb die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Anders das Unionsrecht: Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien ist die Margenbesteuerung auch auf Umsätze "mit allen Arten von Kunden" anzuwenden. Darunter fallen auch Leistungen an Vereine.

Im weiteren Verfahren muss nun festgestellt werden, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft.

Tipp zum Reisekostenrecht:
02/04/2014

Tipp zum Reisekostenrecht:

Seit dem 1.1.2014 gilt in Deutschland ein neues Reisekostenrecht. Über die wichtigsten Änderungen informiert Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Michael Kirch...

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