20/07/2026
💸 Eine Erbschaft wird in der Regel mit einem Vermögenszufluss gleichgesetzt. Die Praxis kann jedoch anders aussehen: Der Nachlass ist verbraucht, die Konten aufgelöst, die vermeintlichen Erben sind kaum noch erreichbar und Jahre später kommt trotzdem ein Erbschaftsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in seinem Urteil vom 25. Februar 2026 (II R 1/22) klargestellt, wann in solchen Fällen eine Steuerreduzierung aus Billigkeitsgründen möglich ist.
Der Streit um den Nachlass 🔍📝
In einem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Erblasser ein handschriftliches Testament errichtet. Danach sollten neben dem Steuerpflichtigen, der geklagt hatte, zwei weitere Personen erben, alle zu je einem Drittel.
Dem Nachlassgericht war dieses Testament allerdings zunächst nicht bekannt. Daher wurde zunächst ein Erbschein erteilt, wonach zwei gesetzliche Erbinnen des Erblassers jeweils zur Hälfte erben sollten.
Erst Jahre später wurde aufgrund des nachträglich bekannt gewordenen Testaments und nach mehreren Gerichtsverfahren der unrichtige Erbschein endgültig eingezogen. Der neue Erbschein wies – wie im Testament niedergeschrieben – den Steuerpflichtigen und zwei weitere Personen als Erben zu je ein Drittel aus. Der Steuerpflichtige erhielt nach eigenen Angaben jedoch nichts mehr aus dem Nachlass. Trotzdem setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer gegen den Steuerpflichtigen fest.
Was aus dem Urteil folgt
Wer als Erbe wirtschaftlich leer ausgeht, kann sich nicht allein auf die fehlende Auszahlung berufen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Dokumentation der eigenen Bemühungen und der fehlenden Durchsetzbarkeit möglicher Ersatzansprüche. Dazu gehören insbesondere Schriftwechsel mit dem Nachlassgericht, Auskunftsverlangen, Nachweise über Kontenstände, Hinweise auf Mittellosigkeit und Unterlagen zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit weiterer Schritte.
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