Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben? Der Bundesfinanz...
13/05/2026

Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, selbst wenn sie nur ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau absichern sollen (Az. X R 10/20). Darin sieht der BFH keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber bewusst ein Teilleistungssystem in der Pflegeversicherung vorgesehen hat. Abziehbar sind seit 2010 nur Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe. Beiträge für darüber hinausgehende Absicherungen – einschließlich privater Pflegezusatzversicherungen – werden lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigt, der in der Regel bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft ist.

07/05/2026

15/04/2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abfindung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafte...
25/03/2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abfindung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalls keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn sie aus betrieblichen Gründen erfolgt. Dies gilt insbesondere bei einer wirtschaftlichen Krise der GmbH.

Voraussetzung ist eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Abfindung muss dabei dem Wegfall des Pensionsanspruchs dienen und der Sanierung der Gesellschaft dienen.

Der BFH bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. VIII R 17/23) und rückte von früherer Rechtsprechung ab. Zudem liegt kein Verstoß gegen den formellen Fremdvergleich vor, da sowohl ein ordentlicher Fremd-Geschäftsführer als auch ein fremder Pensionsberechtigter einer solchen Vereinbarung zugestimmt hätten.

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden vom Finanzamt besonders streng geprüft, da der Interessengegensatz wie unter ...
25/02/2026

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden vom Finanzamt besonders streng geprüft, da der Interessengegensatz wie unter Fremden fehlt. Steuerlich anerkannt werden sie nur, wenn sie zivilrechtlich wirksam, fremdüblich ausgestaltet und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Schriftliche Verträge, regelmäßige und nachvollziehbare Zahlungen sowie marktübliche Vertragsinhalte sind dabei unerlässlich.

Bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum an Angehörige regelt § 21 Abs. 2 EStG seit 2021 drei Mietstufen:

Ab 66 % der ortsüblichen Miete gilt die Vermietung als voll entgeltlich, Werbungskosten sind vollständig abziehbar.

Zwischen 50 % und unter 66 % ist eine 30‑jährige Totalüberschussprognose erforderlich; nur bei positivem Ergebnis bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten.

Unter 50 % erfolgt zwingend eine Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil, Werbungskosten sind nur anteilig abziehbar.

Fazit: Verträge mit Angehörigen müssen konsequent fremdüblich gestaltet werden. Gerade bei günstiger Vermietung sind die 66‑%‑ und 50‑%-Grenze entscheidend für den steuerlichen Vorteil; eine sorgfältige Prognoserechnung kann steuerliche Nachteile vermeiden.

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