30/01/2021
Heutiger Artikel in der Kreiszeitung Syke:
Samstag, 30. Januar 2021, Kreiszeitung Syke/Weyhe/Stuhr / VERLAGS-SONDERVERÖFFENTLICHUNG
Es drohen Nachzahlungen
Von Eike Nienaber
Einst war die Kurzarbeit eine Art Schreckgespenst, welches die meisten Arbeitnehmer nicht aus eigener Erfahrung kannten. Die Corona-Pandemie hat ihr jedoch zu einem zweifelhaften Durchbruch verholfen. Allein im April und Mai vergangenen Jahres hatten mehr als 10 Millionen Deutsche verkürzte Arbeitszeiten und damit einhergehend entsprechende Einkommensverluste. Zwar konnte der massive Einsatz von Kurzarbeit den Arbeitsmarkt weitestgehend stabilisieren – für die betroffenen Arbeitnehmer selbst bedeutete sie aber mitunter auch drastische Einschnitte.
Hilfe in der Krise
Das Kurzarbeitergeld konnte vielen Beschäftigten in der Krise zwar helfen. Allerdings bedeutet das auch, dass man in diesem Falle um eine Steuererklärung nicht herum kommt. Grundsätzlich gilt: Wer 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben. „Die Frist für die Abgabe endet zum 31. Juli für Steuerpflichtige, die nicht steuerlich vertreten werden. Wenn ein Steuerberater die Erklärung erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2022. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld ändern sich diese Fristen
also nicht“, erklärt der Syker Steuerberater Thilo
Diesener.
Das Kurzarbeitergeld sei grundsätzlich steuerfrei. Jedoch könne es trotzdem dazu führen, dass der bezogene Lohn stärker mit Steuern belastet wird. „Das Kurzarbeitergeld fällt in den Bereich der Bezüge, die als Lohnersatzleistungen unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt zu versteuern sind. In der Steuererklärung 2020 erfolgt dies wie bisher im Mantelbogen“, führt
Diesener aus.
Steuerklasse steigt
Der Progressionsvorbehalt hängt mit dem Steuersatz zusammen. „Progression“ bedeutet schlichtweg „Steigerung“ – in diesem Fall also die Steigerung des Steuersatzes. Eigentlich steuerfreie Lohnersatzleistungen wie unter anderem auch das Kurzarbeitergeld werden auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden dann mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden. Dadurch steigt der Steuersatz und die steuerpflichtigen Einkünfte werden stärker belastet.
Viele Arbeitgeber haben das Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter mit einem freiwilligen Betrag aufgestockt. Ein solcher Zuschuss ist zwar grundsätzlich steuerpflichtig, doch während der Coronakrise profitieren die betroffenen Arbeitnehmer von einer Steuererleichterung. Der Syker Steuerfachmann gibt jedoch zu bedenken: „Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für 2020 war zwar steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Sollte dies durch den Arbeitgeber so erfolgt sein, sind diese Beträge jedoch in der Steuererklärung wie das Kurzarbeitergeld auch mit dem Progressionsvorbehalt zu versteuern. Hier ist also letztendlich keine vollständige Steuerfreistellung durch den Gesetzgeber erfolgt und es droht für die meisten Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuererklärung eine Steuernachzahlung.“
Nachzahlungen mildern
Doch gebe es auch Mittel und Wege, die Nachzahlungen etwas abzumildern. Dies sei durch Kosten wie beispielsweise Dienst- und Handwerkerleistungen, Vorsorgeaufwendungen oder Spenden möglich. Denn diese Ausgaben senken die Steuerlast. Das gelte ebenfalls für Werbungskosten, dazu gehören zum Beispiel die Fahrtkosten und andere Ausgaben rund um den Beruf.
Ob eine Nachzahlung notwendig ist und wie hoch diese ausfällt, hängt schlussendlich von vielen Faktoren wie der Höhe des Gehalts, des Kurzarbeitergeldes an sich, dem Arbeitgeberzuschuss, der eigenen Steuerklasse sowie sonstigen Aufwendungen wie Werbungskosten ab.