Merito Kanzlei

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Merito Kanzlei Seit dem Jahr 2002 betreuen wir Mandanten in unmittelbarer Nähe des Leipziger Völkerschlachtdenkma Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

Berufsbezeichung und berufsrechtliche Regelungen:

Gesetzliche Berufsbezeichnung:
Alle auf dieser Internet-Seite als "Wirtschaftsprüfer" oder "Wirtschaftsprüferin" bezeichneten Berufsträger führen die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüferin Bundesrepublik Deutschland". Alle auf dieser Internet-Seite als "Steuerberater" oder "Steuerberaterin" bezeichneten Berufsträger führen die Berufsbezeichnung "Steuerberater / Steuerberaterin Bundesrepublik Deutschland". Berufsbezeichnung: Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin:

Zuständige Kammer: Wirtschaftsprüferkammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Rauchstraße 26
10787 Berlin
www.wpk.de

Verliehen durch:
Wirtschaftsprüferkammer

Die für die Berufsausübung der als Wirtschaftsprüfer zugelassenen Berufsträger maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind: Wirtschaftsprüferordnung (WPO) Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP / vBP) Satzung für Qualitätskontrolle Siegelverordnung Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
Sie finden diese Vorschriften auf der Homepage der Wirtschaftsprüferkammer (www.wpk.de) unter der Rubrik "Service - Rechtsvorschriften". Steuerberater oder Steuerberaterin:

Zuständige Kammer: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Emil-Fuchs-Str. 2
04105 Leipzig
http://www.sbk-sachsen.de/


Verliehen durch:
Steuerberaterkammer Sachsen

Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer Steuerberatergebührenverordnung. Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen bzw. der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt oder der Bundessteuerberaterkammer eingesehen werden. Diese finden Sie auch auf der Homepage der jeweiligen Steuerberaterkammer www.sbk-sachsen.de und der Bundessteuerberaterkammer (wwww.bstbk.de)


Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung

R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden

Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen des § 54 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) in Verbindung mit der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPBHV).

Die Kanzlei MERITO wünscht Frohe Weihnachten!
25/12/2025

Die Kanzlei MERITO wünscht Frohe Weihnachten!

Vertrauen braucht Zeit! Das zeigt sich auch im Rückblick. Zahlreiche Mandanten vertrauen uns seit 10, 15 oder über 20 Ja...
07/12/2025

Vertrauen braucht Zeit! Das zeigt sich auch im Rückblick.
Zahlreiche Mandanten vertrauen uns seit 10, 15 oder über 20 Jahren. Das ist für uns kennzeichnend. Unsere erste Mandantin aus dem Jahr 2003 begleiten wir bis heute.




MERITO wünscht allen Mandanten, Mitarbeitern und Freunden der Kanzlei einen ruhigen ersten Advent.
30/11/2025

MERITO wünscht allen Mandanten, Mitarbeitern und Freunden der Kanzlei einen ruhigen ersten Advent.

Für Bewerber haben wir eine rundum neue Karriereseite eingerichtet:karriere-merito-kanzlei.deDie neue Seite präsentiert ...
29/11/2025

Für Bewerber haben wir eine rundum neue Karriereseite eingerichtet:

karriere-merito-kanzlei.de

Die neue Seite präsentiert zahlreiche Informationen über das Arbeiten und Deine Möglichkeiten bei uns.

2026 wird Dein Karrierejahr.

Bewirb dich jetzt:

Telefon: 0341 / 56 111 9 101

Email: [email protected]

+++

MERITO GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Connewitzer Str. 5
04289 Leipzig


Für Bewerber haben wir eine rundum neue Karriereseite eingerichtet:karriere-merito-kanzlei.deDie neue Seite präsentiert ...
29/11/2025

Für Bewerber haben wir eine rundum neue Karriereseite eingerichtet:

karriere-merito-kanzlei.de

Die neue Seite präsentiert zahlreiche Informationen über das Arbeiten und Deine Möglichkeiten bei uns.

2026 wird Dein Karrierejahr.

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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Connewitzer Str. 5
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Kein Sonderausgabenabzug für Feriensprachkurs:Ein Feriensprachkurs im EU-Ausland kann nicht als Schulgeld steuerlich gel...
29/05/2025

Kein Sonderausgabenabzug für Feriensprachkurs:

Ein Feriensprachkurs im EU-Ausland kann nicht als Schulgeld steuerlich geltend werden – auch wenn es sich um intensiven Unterricht handelt. Das Finanzgericht Hamburg hat den Sonderausgabenabzug in einem aktuellen Urteil abgelehnt. (FG Hamburg 13.11.2024, Az. 3 K 111/21)

Das FG Hamburg argumentierte u.a.: „Die reine Bezeichnung als Intensivkurs reiche nicht aus, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Es fehle u.a. die pädagogisch-organisatorische Struktur, die §10 Abs.1 Nr.9 EStG verlangt. Es ist nicht plausibel, dass ein Ferienkurs mit staatlich genehmigten Ausbildungswegen vergleichbar sei.”



Unterhalt, Pflege- und Betreuungskosten nur noch bei Überweisung absetzbar:Zahlungen für den Unterhalt des Kindes an den...
11/05/2025

Unterhalt, Pflege- und Betreuungskosten nur noch bei Überweisung absetzbar:
Zahlungen für den Unterhalt des Kindes an den Ex-Partner oder für pflegebedürftige Eltern können in der Regel in der Steuererklärung angesetzt werden. Das Jahressteuergesetz 2024 ermöglicht dies nur noch, wenn die Unterhaltszahlungen per Überweisung (unbar) bezahlt werden.

Auch Kosten, die bei der häuslichen Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das ist seit 2025 nur noch dann möglich, wenn sowohl die Rechnung z.B. eines Pflegedienstes vorliegt als auch die Zahlung per Überweisung auf dessen Konto erfolgt.




Ein herrliches Frühlingswochenende geht in die letzten Stunden. Wir freuen uns bereits auf eine spannende Woche.
11/05/2025

Ein herrliches Frühlingswochenende geht in die letzten Stunden. Wir freuen uns bereits auf eine spannende Woche.



Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um ...
20/04/2025

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23).





Wir wünschen allen Mandanten und Mitarbeitern ein schönes Osterfest und ruhige Feiertage.
20/04/2025

Wir wünschen allen Mandanten und Mitarbeitern ein schönes Osterfest und ruhige Feiertage.




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