23/07/2026
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Steuerfreie Sonderzahlungen können auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie mit anderen freiwilligen Arbeitgeberleistungen (etwa Urlaubsgeld oder einem Bonus) verknüpft werden.
Entscheidend ist, dass die angerechnete Leistung freiwillig erfolgt und nicht bereits arbeitsvertraglich zugesagt wurde.
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit und gibt Arbeitgebern mehr Spielraum bei der Gestaltung freiwilliger Zusatzleistungen.
Du bist unsicher, welche Leistungen in deinem Unternehmen steuerfrei gestaltet werden können? Sprich uns gerne an.